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(1) Zuständig für alle sonstigen behördlichen Aufgaben auf Grund des Medizinproduktegesetzes nach § 1 ist
für Medizinprodukte, deren Betrieb von Energiequellen wie zum Beispiel Elektrizität, Gas, kinetische Energie, thermische Energie abhängig sind, mit Ausnahme der implantierbaren Medizinprodukte, die Gewerbeaufsichtsämter,
für implantierbare und alle übrigen Medizinprodukte die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei Medizinprodukten mit Messfunktion für die Überwachung im Sinne von § 26 Abs. 1 und für Überprüfungen im Sinne von § 26 Abs. 2 und für das Verlangen eines Nachweises der Sachkunde im Sinne von § 31 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes nach § 1 auch die Eichämter zuständig.
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der nach dem Medizinproduktegesetz zuständigen Behörden vom 25. Februar 1997 (Brem.ABl. S. 151 - 7103-g-1), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. April 1999 (Brem.ABl. S. 265) geändert wurde, außer Kraft.