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  • Bekanntmachung der nach den §§ 2 Absatz 2 und 22 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands und dem Sowjetsektor von Berlin zuständigen Behörden vom 12. Oktober 1965

Bekanntmachung der nach den §§ 2 Absatz 2 und 22 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands und dem Sowjetsektor von Berlin zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:12.10.1965 Inkrafttreten02.11.1999 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)
Fundstelle Brem.ABl. 1965, S. 245
Gliederungsnummer:240-c-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der nach den §§ 2 Absatz 2 und 22 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands und dem Sowjetsektor von Berlin zuständigen Behörden vom 12. Oktober 1965 (Brem.ABl. 1965, S. 245), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27. June 2000 (Brem.GBl. S. 237)"

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juris-Abkürzung: FlüHGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 240-c-1
juris-Abkürzung:FlüHGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:12.10.1965
Gültig ab:13.10.1965
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1965, 245
Gliederungs-Nr:240-c-1
Bekanntmachung der nach den §§ 2 Absatz 2 und 22 des Gesetzes über
Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands
und dem Sowjetsektor von Berlin zuständigen Behörden
Vom 12. Oktober 1965
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)

Der Senat bestimmt:

1.

Zuständige oberste Landesbehörde nach dem Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands und dem Sowjetsektor von Berlin vom 15. Juli 1965 (BGBl. I Seite 612) ist

der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.

2.

Zuständige Behörden nach diesem Gesetz sind

a)

im Bereich der Stadtgemeinde Bremen

das Ausgleichsamt,

b)

im Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven

der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

Beschlossen, Bremen, den 12. Oktober 1965

Der Senat


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