Zum 25.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Zuständige Behörde im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 der Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 7 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) geändert worden ist, ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, soweit es sich um nachträgliche Auflagen auf dem Gebiet der Hygiene handelt.
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Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Getränkeschankanlagenverordnung zuständigen Behörden vom 12. Januar 1999 (Brem.ABl. S. 115 - 7103-d-3), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. August 2000 (Brem. ABl. S. 553) geändert worden ist, außer Kraft.
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