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(1) Alle sonstigen behördlichen Aufgaben auf Grund der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung nach § 1 obliegen
für Medizinprodukte, deren Betrieb von Energiequellen wie zum Beispiel Elektrizität, Gas, kinetische Energie, thermische Energie abhängig sind, mit Ausnahme der implantierbaren Medizinprodukte, den Gewerbeaufsichtsämtern,
für implantierbare und alle übrigen Medizinprodukte der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind bei Medizinprodukten mit Messfunktion für die Produktprüfungen und Überprüfungen von Produktionsverfahren im Sinne des § 11 Abs. 1 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung nach § 1 auch die Eichämter zuständig.