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(1) Der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales ist, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt, zuständig für
die Erteilung von Genehmigungen nach § 3 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 der Röntgenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604),
die Bestimmung von Sachverständigen nach § 4a Abs. 1 der Röntgenverordnung,
die Feststellung, dass jemand im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebes nach § 14 Abs. 1 der Röntgenverordnung nicht mehr Strahlenschutzbeauftragter ist,
die Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen, im Rahmen des genehmigungsbedürftigen Betriebes nach § 15a der Röntgenverordnung eine Strahlenschutzanweisung zu erlassen,
die Festlegung von Fristabweichungen nach § 16 Abs. 3 und 4 jeweils letzter Satz und § 17 Abs. 2 und 3 jeweils letzter Satz der Röntgenverordnung,
die Bestimmung einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle nach § 17a Abs. 1 Satz 1 der Röntgenverordnung,
die Festlegung, in welcher Weise nach § 17a Abs. 1 Satz 2 der Röntgenverordnung Prüfungen durchzuführen sind,
die Anerkennung von Kursen zur Erlangung der Fachkunde und die Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 der Röntgenverordnung, soweit die Anwendung von Röntgenstrahlen nicht in der Heilkunde am Menschen, am Tier oder in der Zahnmedizin stattfindet,
die Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde, die Entgegennahme von Nachweisen über die Aktualisierung der Fachkunde, die Entziehung der Fachkunde und die Veranlassung von Überprüfungen nach § 18a Abs. 2 der Röntgenverordnung, soweit die Anwendung von Röntgenstrahlen nicht in der Heilkunde am Menschen, am Tier oder in der Zahnmedizin stattfindet,
die Zulassung von freiwilligen Röntgenuntersuchungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 der Röntgenverordnung,
das Verlangen auf Vorlage von Aufzeichnungen nach § 28 Abs. 1 der Röntgenverordnung,
das Verlangen auf Hinterlegung und Bestimmung der Hinterlegungsstelle nach § 28 Abs. 3 der Röntgenverordnung,
das Verlangen auf Vorlage von Unterlagen nach § 28c Abs. 5 der Röntgenverordnung,
die Bestimmung von Messstellen nach § 35 Abs. 4 Satz 2 der Röntgenverordnung,
das Verlangen auf Vorlage der Gesundheitsakte und Bestimmung der Hinterlegungsstelle nach § 41 Abs. 4 der Röntgenverordnung,
das Abschließen von Genehmigungsverfahren nach § 45 Abs. 4 der Röntgenverordnung und von Bauartzulassungsverfahren nach § 45 Abs. 5 der Röntgenverordnung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 und 9 ist auch in Verbindung mit § 18a Abs. 3 Satz 2 der Röntgenverordnung
für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Heilkunde am Menschen die Ärztekammer,
für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Heilkunde am Tier die Tierärztekammer und
für den Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlen in der Zahnmedizin die Zahnärztekammer
zuständig.
(3) Messstelle im Sinne von § 35 Abs. 4 Satz 2 der Röntgenverordnung ist das Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen in Dortmund.
das Verlangen auf Vorlage von Aufzeichnungen nach § 16 Abs. 4 Satz 3 der Röntgenverordnung im Bereich der Heilkunde die vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmte ärztliche Stelle und im Bereich der Zahnheilkunde die vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmte zahnärztliche Stelle,
das Verlangen auf Vorlage von Aufzeichnungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 der Röntgenverordnung die vom Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmte ärztliche Stelle.
Die Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Röntgenverordnung zuständigen Behörden vom 14. Juli 1987 (Brem.ABl. S. 297 - 7103-e-2), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. August 2000 (Brem.ABl. S. 553) geändert worden ist, außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 2. März 2004
Der Senat