Zum 18.10.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172) |
§ 1
Oberste Arbeitsbehörde für die Anerkennung von Prüfzeichen und Prüfstellen (§ 2 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen
bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März, vom 1. August 1968- BGBI. I S. 901 - geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1974- BGBl. I S. 1569 -) und zuständige Behörde für die Entscheidung über die Erteilung einer Prüfbescheinigung (§ 2 Abs. 5 letzter Satz der Verordnung) ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.
§ 2
Zuständige Behörden für die Bewilligung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 4 der Verordnung sind die Gewerbeaufsichtsämter.
§ 3
Diese Bekanntmachung tritt am 1. November 1974 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der nach der Arbeitsschutzverordnung für Winterbaustellen zuständigen Behörden vom 19. November 1968 (Brem.ABI. S. 347 -7103-a-6 -)außer Kraft.