Bekanntmachung der nach der Zweiten Verordnung
zum Sprengstoffgesetz zuständigen Behörden
Vom 20. März 1978
Zum 25.09.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
(1) Zuständige Behörden im Sinne der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) vom 23. November 1977 (BGBl. I S. 2189) sind die Gewerbeaufsichtsämter.
(2) In Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 2. SprengV ist vor einer Entscheidung das Landeskriminalamt zu hören.
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