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Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Apothekerkammer Bremen

Vom 12. August 1992

Veröffentlichungsdatum:02.09.1992 Inkrafttreten29.08.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.08.2001 bis 01.10.2007Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 1992, S. 420
Bezug (Rechtsnorm)HeilBerG § 5, HeilBerG § 8, HeilBerG § 26

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Gesundheit
Erlassdatum:12.08.1992
Fassung vom:11.06.2001
Gültig ab:29.08.2001
Gültig bis:01.10.2007  Schriftgrafik ausserkraft
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 HeilBerG, § 8 HeilBerG, § 26 HeilBerG
Fundstelle:Brem.ABl. 1992, 420
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Apothekerkammer Bremen

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung
der Apothekerkammer Bremen

Vom 12. August 1992

Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11.06.2001 (Brem.ABl. 2001 S. 647)

Aufgrund des Artikels 2 der vom Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales am 10. August 1992 genehmigten Änderung der Satzung der Apothekerkammer Bremen vom 19. Mai 1992 (Brem.ABl. S. 419) wird nachstehend der Wortlaut der Satzung der Apothekerkammer Bremen in der vom 12. August 1992 an geltenden Fassung unter Berücksichtigung

der Änderung der Satzung der Apothekerkammer Bremen vom 14. Februar 1974 (Brem.ABl S. 2),

der Änderung der Satzung der Apothekerkammer Bremen vom 3. März 1975 (Brem.ABl. S. 580),

der Änderung der Satzung der Apothekerkammer Bremen vom 5. März 1984 (Brem.ABl. S. 187) und

der Änderung der Satzung der Apothekerkammer Bremen vom 19. Mai 1992 (Brem.ABl. S. 419)

neu bekanntgemacht.

Bremen, den 12. August 1992

Apothekerkammer Bremen

Satzung der Apothekerkammer Bremen
in der Fassung vom 12. August 1992

I. Allgemeines

§ 1

(1) Die Apothekerkammer Bremen ist die gesetzlich berufene Vertretung der gesamten Apotheker im Lande Bremen. Sie ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel mit dem mittleren bremischen Wappen. Sie hat ihren Sitz in Bremen.

(2) Soweit in dieser Satzung der Begriff „Apotheker“ verwendet wird, sind hierunter auch Apothekerinnen zu verstehen.

§ 2

(1) Die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer regelt sich nach den Vorschriften des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die Aufgaben der Apothekerkammer ergeben sich aus § 8 des Heilberufsgesetzes.

II. Kammerversammlung und Vorstand

§ 3

Organe der Apothekerkammer sind:

a)
die Kammerversammlung,
b)
der Vorstand.

§ 4

(1) Die Kammerversammlung besteht aus allen Kammerangehörigen, soweit in § 26 des Heilberufsgesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dessen Stellvertreter und acht weiteren Vorstandsmitgliedern. Ihm sollen fünf selbständige Apotheker und vier Apotheker in nicht selbständiger Stellung (Mitarbeiter oder Verwalter), von denen je einer seine Tätigkeit in Bremerhaven ausüben soll, sowie ein nicht in einer öffentlichen Apotheke tätiger Apotheker angehören.

(3) Die Vorstandswahlen werden von einem Wahlausschuß vorbereitet und durchgeführt, der aus drei Mitgliedern und deren Stellvertretern besteht, die die Kammerversammlung aus den Kammerangehörigen wählt. Der Wahlausschuß wird für jeweils vier Jahre gewählt. Der Wahlausschuß bestimmt durch Rundschreiben eine Frist von einem Monat, in der jeder Kammerangehörige berechtigt ist, Wahlvorschläge schriftlich einzureichen. Ein Wahlvorschlag darf nicht mehr als zehn Namen enthalten. Diese Vorschläge werden in den Wahlaufsatz aufgenommen. Später eingehende Vorschläge bleiben bei der Vorstandswahl unberücksichtigt.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer Wahl aus den Kammerangehörigen von der Kammerversammlung gewählt. Der Präsident und sein Stellvertreter werden einzeln gewählt. Es ist das Kammermitglied gewählt, das die meisten Stimmen erhält. Für die Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters sowie für den Fall, daß bei einer Nachwahl für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied nur ein Kandidat antritt, gilt abweichend von Satz 3, daß derjenige gewählt ist, der die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kammermitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Führt auch diese wiederum zur Stimmengleichheit, wird die Stichwahl wiederholt, bis ein Mehrheitsergebnis vorliegt.

(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt und führt die laufenden Geschäfte weiter.

(6) Eine Neuwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist schon vor Ablauf der Amtszeit vorzunehmen, wenn zwei Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung dieses verlangen.

(7) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet

a)
durch Tod,
b)
durch Verlust der Mitgliedschaft zur Kammerversammlung,
c)
durch schriftlich erklärte Niederlegung des Amtes, die nicht widerrufbar ist.

(8) Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind binnen sechs Wochen durch Nachwahl, die auf Beschluß des Vorstandes auch in Form einer Briefwahl durchgeführt werden kann, zu ersetzen.

§ 5

Die Kammerversammlung beschließt insbesondere über:

a)
die Satzung, die Berufsordnung, die Weiterbildungsordnung, die Schlichtungsordnung, die Gebührenordnung und die Geschäftsordnung,
b)
die Feststellung des Haushaltsplanes und die Festsetzung des Jahresbeitrages,
c)
die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse sowie die Entlastung des Vorstandes,
d)
die Vorschlagsliste der ehrenamtlichen Mitglieder der Berufsgerichte und ihrer Stellvertreter,
e)
die Schaffung von Fürsorgeeinrichtungen.

§ 6

(1) Die Apothekerkammer hält jährlich mindestens eine Sitzung der Kammerversammlung ab.

(2) Darüber hinaus ist eine Sitzung der Kammerversammlung einzuberufen

a)
auf Beschluß des Vorstandes,
b)
auf Verlangen der Aufsichtsbehörde,
c)
auf Antrag von mindestens 25 Kammerangehörigen.

§ 7

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Apothekerkammer nach Maßgabe der Geschäftsordnung und im Rahmen des Haushaltsplanes.

(2) Die Bekanntmachungen der Apothekerkammer erfolgen durch Rundschreiben. Der Vorstand kann eine zusätzliche Form der Bekanntmachung beschließen; dies gilt nicht für die Bekanntmachung von Rechtsnormen.

(3) Der Vorstand hat die Sitzungen der Kammerversammlung vorzubereiten und die von ihr gefaßten Beschlüsse durchzuführen.

(4) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie müssen auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig mit Ausnahme des Präsidenten. Er erhält eine Vergütung. Vergütungen, Aufwandsentschädigungen und Tagegelder sowie Ersatz barer Auslagen werden nach Maßgabe der darüber von der Kammerversammlung gefaßten Beschlüsse gewährt.

§ 8

Der Präsident der Apothekerkammer beruft die Sitzungen der Kammerversammlung und des Vorstandes ein und leitet die Verhandlungen.

§ 9

(1) Die Einberufungsfristen für Kammerversammlungen betragen:

a)

für ordentliche Kammerversammlungen

21 Tage

b)

für außerordentliche Kammerversammlungen (§ 6 Abs. 2):

14 Tage.

Der Lauf beginnt jeweils mit dem Tage der Absendung der Einladung. Der schriftlichen Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Jede solchermaßen einberufene Kammerversammlung ist beschlußfähig.

(2) Die Einberufungsfrist für den Vorstand beträgt 5 Tage; sie kann erforderlichenfalls verkürzt werden. Der schriftlichen Einladung ist die Tagesordnung beizufügen. Im Falle der Abkürzung der Einberufungsfrist kann die Einladung auch mündlich oder telefonisch und ohne schriftliche Tagesordnung erfolgen. Der solchermaßen einberufene Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Beschlüsse der Kammerversammlung und des Vorstandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(4) Die Änderung der Satzung bedarf eines einstimmigen Beschlusses der anwesenden stimmberechtigten Kammermitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen stehen der Satzungsänderung nicht entgegen. Wird diese Einstimmigkeit nicht erreicht, so ist über den gleichen Antrag in einer binnen drei Monaten erneut abzuhaltenden Kammerversammlung zu entscheiden. In dieser Kammerversammlung kommt ein Beschluß über die Änderung der Satzung wirksam zustande, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Kammerversammlung zustimmen.

Satzungsänderungen dürfen auf außerordentlichen Kammerversammlungen nicht beschlossen werden.

(5) In der Regel erfolgen Abstimmungen nur in der Kammerversammlung. In Ausnahmefällen kann der Vorstand einstimmig eine briefliche Abstimmung beschließen, wenn nach Auffassung des Vorstandes eine dringliche Angelegenheit der Kammer durch die Einberufung der Kammerversammlung untunlich verzögert würde. Die Wahl von Personen, die Feststellung des Haushaltsplanes und die Festsetzung des Jahresbeitrages sowie Satzungsänderungen können nicht durch briefliche Abstimmung erfolgen. § 4 Abs. 8 bleibt hiervon unberührt.

(6) Bei brieflichen Abstimmungen ist an jedes Kammermitglied ein Anschreiben mit dem jeweiligen Beschlußvorschlag und einem Abstimmungsbogen zu versenden. Innerhalb von drei Wochen vom Absendetag (Datum des Poststempels) einschließlich angerechnet erfolgt die Abstimmung durch Brief, an der sich nur die stimmberechtigten Mitglieder beteiligen. Später eingehende Briefe bleiben bei der Auszählung unberücksichtigt. Die Öffnung der Briefe und die Auszählung der Stimmen erfolgt in Gegenwart von mindestens sechs Vorstandsmitgliedern durch einen vom Vorstand zu bestellenden Notar. Dieser hat das Ergebnis unter Beifügung seines Dienstsiegels und seiner Unterschrift in einem Protokoll zu vermerken, welches bis zum Abschluß der darauffolgenden Vorstandswahl aufzubewahren ist; es kann von jedem Kammermitglied eingesehen werden.

(7) Eine Nachwahl gem. § 4 Abs. 8 erfolgt nach den Grundsätzen des Abs. 6 mit der Maßgabe, daß die Stimmenabgabe in einem mitgesandten Umschlag erfolgt.

(8) Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Jedoch können sich Kammerangehörige, die durch Notdienstbereitschaft an der Teilnahme verhindert sind, durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen anderen Kammerangehörigen in den Sitzungen der Kammerversammlung vertreten lassen. Ein Kammerangehöriger darf höchstens zwei andere nicht anwesende Kammerangehörige vertreten.

§ 10

(1) Die Apothekerkammer wird gerichtlich und außergerichtlich durch ihren Präsidenten und im Falle seiner Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, kann ein weiteres Vorstandsmitglied mit der Vertretung des Präsidenten beauftragt werden.

(2) Erklärungen, welche die Kammer in vermögensrechtlicher Hinsicht über den normalen Geschäftsverkehr der Kammer hinaus verpflichten, sind vor ihrer Abgabe durch den Präsidenten von mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu genehmigen.

III. Ausschüsse

§ 11

Die Kammerversammlung kann Ausschüsse für wichtige Arbeitsgebiete bilden.

IV. Rechte und Pflichten der
Kammerangehörigen

§ 12

(1) Die Kammerangehörigen besitzen nach Maßgabe des Heilberufsgesetzes das aktive und passive Wahlrecht. Hierdurch haben sie das Recht auf Mitarbeit in allen Organen der Kammer.

(2) Die Kammerangehörigen haben Anspruch auf:

a)
Beratung und Unterstützung durch die Apothekerkammer in allen beruflichen Angelegenheiten,
b)
Teilnahme an den von der Apothekerkammer durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen,
c)
kostenlose Zustellung der von der Apothekerkammer herausgegebenen Rundschreiben.

(3) Beschlüsse und Anordnungen, die von der Kammerversammlung im Rahmen ihres durch Heilberufsgesetz und Satzung festgelegten Aufgabenbereichs erlassen worden sind, sind für die Kammerangehörigen bindend.

(4) Jeder Kammerangehörige hat innerhalb eines Monats den Beginn und die Beendigung seiner Berufstätigkeit im Lande Bremen bei der Apothekerkammer unter Vorlage seiner Approbationsnachweise anzuzeigen. Er hat darüber hinaus gegenüber der Apothekerkammer die Angaben zu machen, die sich aus § 5 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes ergeben.

(5) Die Kammerangehörigen haben den Vorladungen der Organe der Apothekerkammer Folge zu leisten.

V. Haushalts- und Rechnungswesen

§ 13

(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Vorstand die Jahresrechnung bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres der Kammerversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen. Die Kammerversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsprüfer, die die Jahresrechnung zu prüfen und darüber zu berichten haben. Vor Erstellung des Berichtes haben die Rechnungsprüfer den oder die Betroffenen zu hören.

(2) Der Vorstand hat der Kammerversammlung gleichzeitig den Voranschlag des jährlich aufzustellenden Haushaltsplanes, der zugleich den Vorschlag über die Festsetzung des Jahresbeitrages enthält, zur Beschlußfassung vorzulegen. Die Beitragsstaffel gilt bis zur Neufestsetzung durch die Kammerversammlung.

(3) Das Kassen- und Rechnungswesen ist nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchhaltung entsprechend den vom Vorstand gegebenen Vorschriften zu führen.

(4) Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

VI. Beiträge

§ 14

(1) Die Apothekerkammer erhebt zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Kammerangehörigen Beiträge.

(2) Die Veranlagung erfolgt gesondert für:

a)
selbständiger Apotheker,
b)
Apotheker in nicht selbständiger Stellung einschließlich der nicht in einer öffentlichen Apotheke tätigen Kammerangehörigen,
c)
freiwillige Mitglieder.

(3) Beiträge für die Kammerangehörigen zu 2) a) können nach dem jeweiligen Umsatz ihrer Apotheke im vorangegangenen Kalenderjahr festgesetzt werden.

(4) Der Beitrag wird in Vierteljahres-Raten erhoben, er ist jeweils am Ende eines Vierteljahres fällig.

(5) Anträge auf Gestattung von Stundung, Herabsetzung oder Erlaß des Beitrages sind bis zum Fälligkeitstage zu stellen. Die Anträge sind zu begründen; über sie entscheidet der Vorstand.

(6) Rückständige Beiträge werden im Verwaltungswege beigetrieben.

(7) Für Leistungen, die die Apothekerkammer auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammerangehöriger oder Dritter erbringt, werden Gebühren und Auslagen erhoben. Das Nähere regelt die Gebührenordnung.

Weitere Fassungen dieser Vorschrift


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