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Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des Bremischen Deichverbandes am rechten Weserufer

Veröffentlichungsdatum:17.08.2004 Inkrafttreten05.12.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2004, S. 559, ber. S. 627
Bezug (Rechtsnorm)AO 1977 § 30, LHO § 111
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des Bremischen Deichverbandes am rechten Weserufer (Brem.ABl. 2004, S. 559, ber. S. 627)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Erlassdatum:17.08.2004
Fassung vom:02.12.2024
Gültig ab:05.12.2024
Gültig bis:31.12.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 30 AO 1977, § 111 LHO
Fundstelle:Brem.ABl. 2004, 559, ber. S. 627
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des Bremischen Deichverbandes am rechten Weserufer

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des Bremischen Deichverbandes am rechten Weserufer

Vom 17. August 2004

Zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 02.12.2024 (Brem.ABl. 2024, S. 1427)

Auf Grund des Artikels 2 der Änderung der Satzung des Bremischen Deichverbandes am rechten Weserufer vom 16. Juli 2004 (Brem.ABl. S. 453) wird nachstehend der Wortlaut der Satzung des Bremischen Deichverbandes am rechten Weserufer in der seit dem 17. Juli 2004 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Satzung vom 18. Juni 1996 (Brem.ABl. S. 413),
2.
den am 6. Mai 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Satzung vom 14. April 1999 (Brem.ABl. S. 267),
3.
den am 2. Juli 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 der Satzung vom 17. Juni 1999 (Brem.ABl. S. 503),
4.
den am 2. Oktober 2001 in Kraft getretenen Artikel 1 der Satzung vom 27. September 2001 (Brem.ABl. S. 725),
5.
den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der Satzung vom 4. Oktober 2001 (Brem.ABl. S. 742),
6.
den am 26. April 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 der Satzung vom 11. April 2003 (Brem.ABl. S. 172),
7.
den am 17. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 1 der Satzung vom 16. Juli 2004 (Brem.ABl. S. 453).1

Bremen, den 17. August 2004

Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr

Satzung des Bremischen
Deichverbandes am rechten Weserufer

Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

§ 1
Name, Sitz, Verbandsgebiet

(1) Der Verband führt den Namen „Bremischer Deichverband am rechten Weserufer". Er hat seinen Sitz in Bremen.

(2) Der Verband ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I. S. 405). Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.

(3) Der Verband ist die Vereinigung folgender ehemaliger Wasser- und Bodenverbände:

1.
des Abwässerungsverbandes für das Blockland,
2.
der Bewässerungsgenossenschaft Grambke II,
3.
der II. Bewässerungsgenossenschaft in der Feldmark Walle,
4.
der Bewässerungsgenossenschaft Lesumbrok I,
5.
der Bewässerungsgenossenschaft Lesumbrok II,
6.
der Bewässerungsgenossenschaft Niederbüren,
7.
der Bewässerungsgenossenschaft Oslebshausen-Gröpelingen,
8.
der Borgfelder Sielacht,
9.
der Burger Sielacht mit der Bewässerungsgenossenschaft Grambke I,
10.
des Deichverbandes am rechten Weserufer,
11.
des Deichverbandes für das Werderland,
12.
des Dungener Stauverbandes,
13.
des Grambkermoorer Bewässerungsverbandes,
14.
der Hollersielacht,
15.
des Lehester Deichverbandes,
16.
des Lehester Stauverbandes,
17.
der Lesumbroker Sielacht,
18.
der Mittelsbürener Bewässerungsgenossenschaft,
19.
der Niederblocklander Bewässerungsgenossenschaft,
20.
des Oberneulander Stauverbandes,
21.
des Oberneulander Entwässerungs- und Stauverbandes,
22.
des Stauverbandes Lesumbrok-Niederbüren,
23.
der Waller Bewässerungsgenossenschaft der kurzen Wiesen, des Nedderfeldes, der Damm- und Fahrwiesen,
24.
der Wassergenossenschaft Walle-Wummensiede,
25.
der Wasserhorster Bewässerungsgenossenschaft,
26.
des Wasserhorster Stauverbandes,
27.
des Wetterungsverbandes,
28.
der Wasserhorster Außendeichssielacht,
29.
des Wasser- und Bodenverbandes Timmersloh,
30.
des Wasserverbandes Osterholz,
31.
des Wasserverbandes Verenmoor,
32.
des Deich- und Sielverbandes Warf-Butendiek,
33.
des Wasser- und Bodenverbandes Burgdamm.

(4) Das Verbandsgebiet besteht aus dem am rechten Weserufer gelegenen Gebiet der Stadtgemeinde Bremen zuzüglich der Gebiete in Niedersachsen, die zum Verbandsgebiet des ehemaligen Deich- und Sielverbandes Warf-Butendiek und des ehemaligen Wasserverbandes Verenmoor gehört haben. Auf die Karte des Verbandsgebietes (Anlage 1 der Satzung) wird ergänzend verwiesen.

(5) Der Verband führt das kleine bremische Siegel mit dem mittleren bremischen Wappen.

§ 2
Aufgaben

(1) Der Verband hat folgende Aufgaben:

1.
Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau, Unterhaltung und Beseitigung von Gewässern,
2.
Bau, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen in und an Gewässern,
3.
Herstellung und Erhaltung der zur Erfüllung der Verbandsaufgaben nötigen Wege,
4.
Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
5.
Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Be- und Entwässerung,
6.
Aufnahme und Ableitung von Oberflächenwasser,
7.
Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
8.
Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
9.
Erhaltung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,
10.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
11.
Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

(2) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren und zu fördern.

§ 3
Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Verbandsmitglieder).

(2) Des Weiteren können Mitglieder sein

1.
Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
2.
Körperschaften des öffentlichen Rechts (korporative Mitglieder),
3.
andere Personen, wenn sie von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind.

(3) Für die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält.

§ 4
Unternehmen, Plan

(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben hat der Verband

1.
die zu ihm gehörenden Grundstücke durch Deiche vor dem Hochwasser der Weser, der Lesum, der Wümme und der Wörpe zu schützen,
2.
die im Gewässerverzeichnis des Verbandes be- zeichneten Gewässerstrecken unter Erhaltung des jeweils erforderlichen Abflussprofils auszubauen oder zu unterhalten,
3.
die zu ihm gehörenden Grundstücke unter Aufrechterhaltung eines den jeweiligen Bedürfnissen entsprechenden Wasserstandes zu entwässern mit der Maßgabe, dass in Wahrnehmung seiner Verbandsaufgabe Abwasser aus Kanalisationsanlagen nur als Regen- und Schmelzwasser aus der Trennkanalisation aufzunehmen und abzuleiten ist,
4.
die zu ihm gehörenden Grundstücke zu bewässern.

(2) Das Unternehmen des Verbandes wird in folgenden Gebieten eingeschränkt:

1.
In dem hochwassergeschützten Gebietsteil des Wasser- und Bodenverbandes Dahlwas hat der Verband nur durchzuführen:
a)
das in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Unternehmen,
b)
die Unterhaltung des Arberger Kanals sowie den Betrieb und die Unterhaltung des Schöpfwerkes Hemelingen gemäß der in der am 26. Februar 1960 genehmigten Planänderung beschriebenen Form; diese Unternehmen können nur im Einvernehmen mit dem Wasser- und Bodenverband Dahlwas geändert werden.
2.
In dem Gebietsteil der Wasserhorster Außendeichssielacht (§ 1 Abs. 3 Nr. 28), auf den der Verband durch Bekanntmachung vom 17. Februar 1994 (Brem.ABl. S. 56) ausgedehnt worden ist, hat der Verband nur durchzuführen:
a)
die Unterhaltung des Sacksiels,
b)
die Unterhaltung des Wasserhorster Sielgrabens und des Wasserhorster Sielfleetes.
3.
In dem Gebietsteil nördlich der Lesum und in dem außendeichs gelegenen Gebiet südlich der Lesum erhält und betreibt der Verband nur die im Plan des Verbandes besonders bezeichneten Gewässer und Anlagen, für die die entsprechende Verpflichtung im Rahmen des „Vertrages über die Übernahme von Erhaltungsaufgaben an Gewässern, Deichen und Dämmen, Anlagen, die dem Schutz gegen Hochwasser oder Sturmflut zu dienen bestimmt sind oder der Abführung des Wassers dienen, sowie sonstigen Anlagen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen (Große Lösung)" vom 27. September 2001 und des „Vertrages über die Übernahme von Erhaltungs- und Betriebsaufgaben bezüglich des Sturmflutsperrwerks in der Lesum" vom 27. September 2001 von der Freien Hansestadt Bremen übernommen wurde oder noch übernommen wird.
4.
Im Gebietsteil des Wasserverbandes Osterholz (§ 1 Abs. 3 Nr. 30) hat der Verband nur die Unternehmen gemäß der Vereinbarung zwischen dem Wasserverband Osterholz und dem Bremischen Deichverband am rechten Weserufer vom 16. Dezember 2003 durchzuführen.
5.
Im Gebietsteil des Wasserverbandes Verenmoor (§ 1 Abs. 3 Nr. 31) hat der Verband nur die Unternehmen gemäß der Vereinbarung zwischen dem Wasserverband Verenmoor und dem Bremischen Deichverband am rechten Weserufer vom 16. Dezember 2003 durchzuführen.
6.
Im Gebietsteil des ehemaligen Wasser- und Bodenverbandes Burgdamm (§ 1 Absatz 3 Nummer 33) hat der Verband nur die folgenden Unternehmen durchzuführen:
a)
die Erhaltung des Burgdammer Entwässerungsbauwerkes ausschließlich in seiner Funktion als Entwässerungssiel,
b)
die Unterhaltung des Burgdammer Sielgrabens.

(3) Der Verband hat zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 und 2

1.
die notwendigen Arbeiten an den Grundstücken, Deichen, im Deichvorland, an den Dämmen, Sielen, Schleusen, Durchlässen, Dükern, Rohrleitungen, Pumpwerken, Stauanlagen, Wegen und Brücken vorzunehmen und diese Anlagen herzustellen, zu beschaffen, zu erhalten, zu unterhalten, zu betreiben und zu beseitigen,
2.
die notwendigen Arbeiten an den Flüssen, Kanälen, Fleeten und sonstigen Gewässern vorzunehmen und diese Gewässer herzustellen, auszubauen, zu unterhalten, zu beseitigen und umzugestalten oder zurückzubauen.

(4) Das durchgeführte Unternehmen ergibt sich aus dem Verzeichnis der Anlagen und Gewässer nebst Ausführungskarten (Lagerbuch), die wie der Plan beim Verband aufbewahrt werden.

§ 5
Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

(1) Der Verband ist berechtigt, Grundstücke, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm begründen, zu betreten und zu benutzen, soweit dies für die Durchführung des Unternehmens erforderlich ist. Diese Befugnisse hat der Verband auch an dem nicht zu ihm gehörenden Deichvorland, wenn nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegenstehen.

(2) Die für das Unternehmen benötigten Stoffe können - vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet belegenen Grundstücken und aus dem Deichvorland entnommen werden.

(3) Der Verband darf Grundstücke, die öffentlichen Zwecken dienen, nur mit Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde benutzen, soweit die Benutzung nicht durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Die Zustimmung darf nur versagt werden, soweit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Zwecke nicht durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen werden kann.

(4) Der Verband ist befugt, Ver- und Entsorgungsleitungen zum Betrieb seiner Anlagen auf Grundstücken, welche die dingliche Mitgliedschaft bei ihm begründen, zu verlegen.

§ 6
Beschränkungen des Grundeigentums
und besondere Pflichten der Mitglieder

(1) Der Verband kann anordnen, dass die Grundstücke der dinglichen Mitglieder in bestimmter, dem Plan entsprechender Weise genutzt werden, soweit eine anderweitige Nutzung die Durchführung des Planes erschwert.

(2) Die Nutzung auf den vom Verband unterhaltenen Deichen steht dem Verband zu. Die Beweidung der vom Verband unterhaltenen Deiche ist nur mit Zustimmung des Verbandes zulässig.

(3) Ufergrundstücke dürfen nur so bebaut oder bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird. Bei der Bebauung und der Nutzung von Ufergrundstücken sind die Erfordernisse des Ufer- und Gewässerschutzes zu beachten. Bei baulichen Anlagen, Leitungsanlagen und vergleichbaren Anlagen ist an den in der Anlage 3 zu dieser Satzung benannten Hauptvorflutern des Verbandes ein Mindestabstand von 5 m bzw. 10 m einzuhalten. Bei allen nicht in der Anlage 3 benannten Gewässern im Verbandsgebiet beträgt der Mindestabstand 2 m. Der Abstand wird jeweils von der oberen Böschungskante an gemessen. Bei verrohrten Gewässerstrecken müssen bauliche Anlagen, Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen einen Mindestabstand von 3 m zur Mittelachse der Verrohrung einhalten.

(4) Längs der Verbandsgewässer sind die Böschungen und ein mindestens 0,80 m breiter Streifen von der oberen Böschungskante an von einer die Unterhaltung störenden Bepflanzung freizuhalten. Einfriedungen müssen einen Mindestabstand von 0,80 m von der oberen Böschungskante haben. Die Anlieger von Ufergrundstücken haben zu dulden, dass der Verband die Ufer bepflanzt, soweit dies der Unterhaltung und dem Gewässerschutz dient.

(5) Die Besitzer der zum Verband gehörenden und an einem Wasserlauf des Verbandes liegenden, zur Weide genutzten Grundstücke können vom Verband verpflichtet werden, diese einzuzäunen. Zäune müssen wenigstens 0,80 m Abstand von der oberen Böschungskante haben. Sie sind ordnungsgemäß (viehkehrend) zu unterhalten.

(6) Die Viehtränken, Übergänge und ähnlichen Anlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen und zu erhalten, dass sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen.

(7) Längs der Verbandsgewässer muss bei Ackergrundstücken ein mindestens 0,80 m breiter Schutzstreifen von der oberen Böschungskante an unbeackert bleiben.

(8) Zur Vornahme und Beseitigung von Anpflanzungen sowie zur Errichtung und Veränderung sonstiger Anlagen auf den vom Verband unterhaltenen Deichen ist die Genehmigung des Verbandes erforderlich. Die Genehmigung kann widerruflich erteilt werden.

(9) Entlang der Deichlinie ist bei ebenerdiger Bebauung ein Abstand von 14 m von der Außenkante der Deichkrone einzuhalten. Bei nicht ebenerdiger Bebauung ist ein Abstand von 10 m zum Deichfuß einzuhalten. Der Begriff ‚Bebauung‘ umfasst dabei bauliche Anlagen, Leitungsanlagen und vergleichbare Anlagen.

(10) Von den Beschränkungen der Absätze 3, 4, 7 und 9 kann der Vorstand in besonderen Härtefällen Ausnahmen zulassen. Die Ausnahme kann widerruflich erteilt werden.

(11) Jedes Mitglied ist dem Verband zur Aufnahme und, soweit für die Unterhaltung erforderlich, zum Wegräumen des bei den Unterhaltungsarbeiten auf sein Grundstück gebrachten Aushubes aus den Gewässern sowie zum Räumen der an seinem Grundstück liegenden Gewässerstrecken verpflichtet, soweit diese Verpflichtungen nicht einem Dritten obliegen.

§ 7
Verbandsschau

(1) Die Anlagen und Gewässer des Verbandes sind mindestens einmal jährlich zu schauen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen und Gewässer festzustellen, insbesondere, ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.

(2) Das Deichamt wählt für die Dauer von fünf Jahren Schaubeauftragte:

1.
Deichgeschworene für die Schau und Überwachung von Deichstrecken,
2.
Schaubeauftragte für die Schau von Gewässern.

(3) Schauführer ist der Deichhauptmann oder der vom Vorstand bestimmte Schaubeauftragte.

(4) In den landwirtschaftlich genutzten Schaubezirken sollen die Schaubeauftragten und die Schauführer von den Feldmarksinteressenten vorgeschlagen werden. Die Feldmarksversammlungen werden vom Verband einberufen.

(5) Der Verband lädt die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden, rechtzeitig zur Verbandsschau ein.

(6) Über den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau fertigt der Schauführer eine Niederschrift an. Er gibt den Schaubeauftragten Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorstand veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.

§ 8
Organe

(1) Der Verband hat einen Verbandsausschuss als Vertreterversammlung der Verbandsmitglieder und einen Vorstand.

(2) Der Verbandsausschuss führt die Bezeichnung „Deichamt".

§ 9
Aufgaben des Deichamtes

Das Deichamt hat folgende Aufgaben:

1.
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
2.
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
3.
Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,
4.
Wahl der Schaubeauftragten,
5.
Festsetzung des Wirtschaftsplans sowie von Nachträgen zum Wirtschaftsplan,
6.
Beschlussfassung über die Veranlagungsregeln und Festsetzung der Beitragssätze,
7.
Entlastung des Vorstandes,
8.
Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Deichamtes,
9.
Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
10.
Beratung des Vorstandes und Beschlussfassung in allen wichtigen Angelegenheiten des Verbandes und Überwachung der Durchführung dieser Beschlüsse.

§ 10
Unterausschüsse

(1) Das Deichamt kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse oder zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten ständige und nichtständige Unterausschüsse einsetzen. Die Unterausschüsse bestehen aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern des Deichamtes.

(2) Das Deichamt hat einen ständigen Finanzausschuss einzusetzen. Diesem obliegt,

1.
die Einnahmen, die Ausgaben und die Vermögensverwaltung des Verbandes zu überwachen,
2.
bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans und der Nachträge mitzuwirken,
3.
die Entlastung des Vorstandes vorzubereiten,
4.
die vom Deichamt übertragenen sonstigen Aufgaben wahrzunehmen.

(3) Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und einen stellvertretenden Sprecher. Der Sprecher und sein Vertreter können an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen, wenn dieser Angelegenheiten nach Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 behandelt, sonst nach Absprache mit dem Vorstand.

(4) Die Unterausschüsse können jederzeit im Rahmen ihrer Aufgaben vom Vorstand Auskünfte über die Angelegenheiten des Verbandes einholen.

(5) Der Deichhauptmann oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied leitet ohne Stimmrecht die Sitzungen der Unterausschüsse; im Übrigen finden § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 14 entsprechende Anwendung.

§ 11
Zusammensetzung und Wahl des Deichamtes

(1) Das Deichamt besteht aus 31 Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind.

(2) Die Wahl der Mitglieder des Deichamtes wird durch die Wahlordnung, die als Anlage 2 Bestandteil dieser Satzung ist, geregelt.

§ 12
Amtszeit

(1) Das Deichamt wird für fünf Jahre gewählt. Das Amt der Mitglieder des Deichamtes endet am 31. Mai, zum ersten Mal im Jahr 1996.

(2) Die Mitglieder des Deichamtes führen nach Beendigung ihrer Amtszeit ihr Amt weiter, bis das neue Deichamt gewählt ist.

§ 13
Sitzungen des Deichamtes

(1) Der Deichhauptmann lädt die Mitglieder des Deichamtes mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist; in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Der Deichhauptmann lädt ferner die Vorstandsmitglieder ein.

(2) Das Deichamt ist nach Bedarf einzuberufen, mindestens einmal im Jahr. Der Deichhauptmann muss das Deichamt einberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Deichamtes oder ein Unterausschuss unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen.

(3) Der Deichhauptmann leitet die Sitzungen des Deichamtes. Er hat kein Stimmrecht. Die Mitglieder des Vorstandes haben dem Deichamt auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu allen Beratungsgegenständen zu erteilen.

§ 14
Beschließen im Deichamt, Wahlen

(1) Das Deichamt bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse über die Abberufung von Vorstandsmitgliedern, über eine Änderung der Aufgabe des Verbandes und über die Umgestaltung oder Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(2) Das Deichamt ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig geladen sind. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist es beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist es beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Deichamtes zustimmen. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(3) Gewählt wird, wenn kein Mitglied des Deichamtes widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Mitglieds ist geheim zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit bei einer Wahl mit zwei oder mehr Bewerbern im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Haben mehr als zwei Bewerber dieselbe höchste Stimmenzahl erreicht, sind diese zugelassen. Haben mehrere Bewerber dieselbe zweithöchste Stimmenzahl erreicht, sind diese neben dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl zugelassen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Deichhauptmann zu ziehende Los.

(4) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Deichhauptmann sowie einem Mitglied des Deichamtes zu unterzeichnen ist.

§ 15
Zusammensetzung des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher, dem stellvertretenden Verbandsvorsteher und drei Beisitzern.

(2) Der Verbandsvorsteher führt die Bezeichnung „Deichhauptmann". Der stellvertretende Verbandsvorsteher führt die Bezeichnung „Zweiter Deichhauptmann".

§ 16
Wahl des Vorstandes

(1) Das Deichamt wählt den Deichhauptmann, den stellvertretenden Deichhauptmann und die weiteren Mitglieder des Vorstandes (Beisitzer). Die Vorstandsmitglieder müssen in das Deichamt wählbar sein.

(2) Wird ein Mitglied des Deichamtes in den Vorstand gewählt, so hat es aus dem Deichamt auszuscheiden.

(3) Das Ergebnis der Wahl des Vorstandes ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Das Deichamt kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

§ 17
Amtszeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird für fünf Jahre gewählt. Das Amt des Vorstandes endet am 31. Mai, zum ersten Male im Jahre 1996 und später alle fünf Jahre.

(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach § 16 zu wählen. Die Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn innerhalb von sechs Monaten ein neuer Vorstand zu wählen ist.

(3) Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand seine Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand soll spätestens drei Monate nach der Deichamtswahl gewählt werden.

§ 18
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes und der Satzung in Übereinstimmung mit den vom Deichamt beschlossenen Grundsätzen. Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung das Deichamt berufen ist. Er beschließt insbesondere über

1.
die Aufstellung des Wirtschaftsplans und seiner Nachträge,
2.
die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten,
3.
die Entscheidung im Rechtsmittelverfahren,
4.
die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern,
5.
die Einstellung, Beförderung und Entlassung der Dienstkräfte einschließlich Vergütungen und Nebenleistungen,
6.
die Festsetzung der Entschädigung für die Benutzung der Grundstücke für das Verbandsunternehmen.

§ 19
Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Deichhauptmann lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(2) Der Vorstand ist nach Bedarf einzuberufen, jedoch mindestens einmal in drei Monaten. Der Deichhauptmann muss den Vorstand einberufen, wenn es zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen.

§ 20
Beschließen im Vorstand

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Deichhauptmannes den Ausschlag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und alle rechtzeitig eingeladen sind.

(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male wegen desselben Gegenstandes rechtzeitig eingeladen und hierbei mitgeteilt worden ist, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Einladung ist der Vorstand beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.

(4) Auf schriftlichem Wege erzielte Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern gefasst sind.

(5) Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 21
Geschäfte des Deichhauptmannes

(1) Der Deichhauptmann führt den Vorsitz im Vorstand. Ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses des Deichamtes über die Grundsätze der Geschäftspolitik.

(2) Der Deichhauptmann ist oberster Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.

(3) Der Deichhauptmann unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die anderen Vorstandsmitglieder von seinen Geschäften und die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes.

§ 22
Sorgfaltspflicht und Haftung der Vorstandsmitglieder

Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Deichamtes ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

§ 23
Aufwandsentschädigungen

(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Deichamtes sind ehrenamtlich tätig.

(2) Der Deichhauptmann und die weiteren Vorstandsmitglieder erhalten eine jährliche Aufwandsentschädigung. Dem Sprecher und dem stellvertretenden Sprecher des Finanzausschusses sowie den Sprechern der weiteren Ausschüsse kann eine Aufwandsentschädigung zugebilligt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigungen beschließt das Deichamt.

(3) Die Mitglieder des Deichamtes erhalten für die Abgeltung des durch die Wahrnehmung ihres Amtes entstandenen Aufwandes eine pauschalierte Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes. Die Höhe beschließt der Vorstand. In Härtefällen kann anstelle des Sitzungsgeldes eine Entschädigung für Aufwand und Verdienstausfall im Rahmen der Bestimmungen über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gewährt werden. Daneben kann die Hälfte des Sitzungsgeldes zur Abgeltung des allgemeinen Aufwandes gezahlt werden.

§ 24
Geschäftsführer

Der Verband hat einen Geschäftsführer. Der Geschäftsführer führt seine Geschäfte im Rahmen der Geschäftsordnung.

§ 25
Dienstkräfte

(1) Der Verband hat einen Technischen Leiter für die Durchführung des Verbandsunternehmens (§ 4), einen Kaufmännischen Leiter für die Durchführung des Wirtschaftsplans und bei Bedarf weitere Dienstkräfte einzustellen.

(2) Der Verband kann berufen und wieder abberufen:

1.
Stauwärter für die Bedienung und Überwachung von Stauanlagen, Sielen und Schöpfwerken,
2.
Schleusenwärter für die Bedienung und Überwachung von Schleusen.

(3) Die Deichstrecken für die Deichgeschworenen und die Schaubezirke der Schaubeauftragten für die Gewässer werden vom Verband festgelegt. Die Deichgeschworenen, Schaubeauftragten, Stau- und Schleusenwärter haben die Anweisungen des Deichhauptmannes zu befolgen. Für ihre Tätigkeit erhalten die Deichgeschworenen und die Schaubeauftragten eine Aufwandsentschädigung in Form von Einsatz- bzw. Schaugeldern, die Stau- und Schleusenwärter eine jährliche Aufwandsentschädigung, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird.

§ 26
Gesetzliche Vertretung des Verbandes

(1) Der Deichhauptmann vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich, soweit nach Maßgabe der Geschäftsordnung die Vertretung nicht dem Geschäftsführer obliegt. Die Aufsichtsbehörde erteilt ihnen eine Bestätigung über die Vertretungsbefugnis.

(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von dem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Satzes 1. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie dem Deichhauptmann oder dem vertretungsbefugten Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.

§ 27
Anwendung der Landeshaushaltsordnung

Für die Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung und Entlastung gilt die Landeshaushaltsordnung nach Maßgabe ihres § 105 Abs. 1 Satz 1 mit Ausnahme der §§ 5, 10, 13, 14, § 22 Abs. 2, § 31, § 35 Abs. 1 Satz 2, §§ 40 bis 42, § 44 Abs. 1 Satz 4, § 73 Satz 2, §§ 81, 82, 83 und 85; dabei treten an die Stelle des Senats, des Senators für Finanzen und des zuständigen Senators der Vorstand sowie an die Stelle der Bürgerschaft und der Finanzdeputation das Deichamt.

§ 28
Kaufmännisches Rechnungswesen

(1) Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens (Doppik). Für die Durchführung sind die §§ 17 bis 23, 25 bis 30 und 32 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Bildung von Rückstellungen für Anlagenunterhaltung und Großreparaturen als langfristige Vorsorge für die Erfüllung der Verbandsaufgaben zulässig ist.

(2) Die Höhe des Stammkapitals wird auf 6 Millionen Euro festgelegt.

§ 29
Wirtschaftsplan

(1) Der Vorstand stellt durch Beschluss für jedes Wirtschaftsjahr den Wirtschaftsplan und nach Bedarf Nachträge dazu auf. Das Deichamt setzt den Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres und die Nachträge während des Wirtschaftsjahres fest.

(2) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, dem Stellenplan und einer Gesamtübersicht. Der Erfolgsplan muss alle auf das Wirtschaftsjahr bezogenen voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen einschließlich der Abschreibungen auf das Anlagevermögen und die erforderlichen Rückstellungen enthalten. Er ist in Aufwand und Ertrag auszugleichen. Die Aufwendungen müssen zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes notwendig sein. Der Vermögensplan muss alle im Wirtschaftsjahr geplanten Investitionen und die Festlegung der Mittel zur Finanzierung der Investitionen enthalten.

(3) Bei Aufstellung und Durchführung des Wirtschaftsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(4) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Der Deichhauptmann legt den festgestellten Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres und später festgestellte Nachträge bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der Aufsichtsbehörde vor.

§ 30
Festsetzung des Beitragssatzes

(1) Das Deichamt setzt gleichzeitig mit der Feststellung des Wirtschaftsplans den für die Höhe der allgemeinen Beiträge nach § 35 Abs. 1 maßgebenden Beitragssatz fest. Das Deichamt setzt gleichzeitig die Beitragssätze und Mindestbeiträge für die Beitragsabteilungen nach § 35 Absatz 6, 7 und 8 nach dem jeweils gültigen Beitragsmaßstab fest.

(2) Der nach § 35 Abs. 5 zu erhebende Zusatzbeitrag wird auf 20,45 Euro je Hektar festgelegt.

(3) Der Deichhauptmann legt den Beschluss über den festgesetzten Beitragssatz der Aufsichtsbehörde vor.

§ 31
Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Wirtschaftsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Wirtschaftsplan vorgesehen sind.

(2) Der Vorstand unternimmt unverzüglich die Aufstellung eines Nachtrags zum Wirtschaftsplan und dessen Festsetzung durch das Deichamt.

§ 32
Rechnungslegung und –prüfung

(1) Der Vorstand stellt durch Beschluss in der ersten Hälfte des neuen Wirtschaftsjahres den Jahresabschluss für das vorhergehende Wirtschaftsjahr auf und legt ihn dem Deichamt zur Kenntnis vor.

(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen nach § 111 der Landeshaushaltsordnung, von der nach Absatz 3 bestimmten Prüfstelle alsbald zu prüfen.

(3) Das Deichamt bestimmt eine Prüfstelle für den Verband; die Auswahl der Prüfstelle bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Prüfung erstreckt sich insbesondere darauf, ob

1.
der Wirtschaftsplan eingehalten worden ist,
2.
die Aufwendungen und Erträge begründet und belegt sind und der Jahresabschluss ordnungsgemäß aufgestellt ist,
3.
wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
4.
bei der Durchführung des Wirtschaftsplans die geltenden Vorschriften und Grundsätze eingehalten werden.

(5) Die Prüfstelle fasst das Ergebnis ihrer Prüfung in einem Prüfbericht zusammen und übermittelt ihn dem Verband und der Aufsichtsbehörde.

§ 33
Entlastung des Vorstandes

(1) Der Deichhauptmann legt den Prüfungsbericht binnen vier Wochen nach Eingang dem Deichamt vor.

(2) Das Deichamt beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 34
Beiträge

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Durchführung des Wirtschaftsplans erforderlich sind.

(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Dienst- und Sachleistungen (Sachbeiträge).

(3) Die Hebung von Mindestbeiträgen und Zusatzbeiträgen ist zulässig.

(4) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern von dem Unternehmen des Verbandes einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören.

§ 35
Beitragsmaßstab

(1) Die Beitragslast verteilt sich für die in § 4 bezeichneten Unternehmen auf alle Mitglieder im Verhältnis der Einheitswerte der zum Verband gehörenden Grundstücke (allgemeine Beiträge), soweit nicht mit Vorteilsnehmern vertragliche Vereinbarungen über Beitragsleistungen (Sonderbeiträge) bestehen. Die Aufwendungen, die nicht durch Sonderbeiträge gedeckt sind, sind zusammenzurechnen und dann umzulegen. Allgemeine Beiträge dürfen nicht für Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 verwendet werden. Das Beitragswesen des Verbandes ist auf der Grundlage des Vorteilsprinzips weiterzuentwickeln.

(2) Grundstücke, für die kein Einheitswert festgesetzt ist, werden im Wert nach den Richtlinien für die Einheitsbewertung (Bewertungsgesetz), wenn diese für die Schätzung bestimmter Flächen ungeeignet sind, nach anderen geeigneten Maßstäben durch den Verband geschätzt. Ist der Grundbesitz nur zum Teil beitragspflichtig, findet eine Zerlegung statt; Satz 1 findet entsprechend Anwendung. Für die Festsetzung des Ersatzwertes wird der 1. Januar als Bewertungsstichtag festgesetzt. Für die ermittelten Ersatzwerte gelten die für Einheitswerte getroffenen Regelungen sinngemäß.

(3) Die Höhe der Sonderbeiträge ergibt sich aus den mit Vorteilsnehmern geschlossenen Verträgen. Soweit vereinbart dürfen diese Beiträge nur entsprechend dem Vertragszweck verwendet werden.

(4) Der Verband kann für Einleitungen, die die Unterhaltung der Gewässer und Anlagen des Verbandes erschweren, Erschwernisbeiträge nach § 107 des Bremischen Wassergesetzes erheben. Das Beitragsverhältnis für den Erschwernisbeitrag ergibt sich aus den vom Deichamt beschlossenen Veranlagungsregeln.

(5) Im Gebiet des ehemaligen Wasser- und Bodenverbandes Timmersloh wird beginnend mit dem Jahr des Zusammenschlusses für die Dauer von 25 Jahren ein Zusatzbeitrag erhoben. Der Zusatzbeitrag verteilt sich im Verhältnis der Flächeninhalte der bisher zu diesem Verband gehörenden Grundstücke. Der Verband erhebt für Flächen bis zu einem Hektar einen Mindestbeitrag in Höhe des Hektarsatzes.

(6) Im Gebiet des ehemaligen Wasserverbandes Verenmoor verteilt sich die Beitragslast für die Unternehmen auf alle dortigen Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke. Der Verband hebt für Flächen bis zu einem Hektar einen Mindestbeitrag.

(7) Das Gebiet des ehemaligen Deich- und Sielverbandes Warf-Butendiek bildet eine Beitragsabteilung. Der Beitrag verteilt sich auf alle dortigen Mitglieder im Verhältnis der Einheitswerte der bisher zu diesem Verband gehörenden Grundstücke. Zur Ermittlung der Beitragshöhe wird für das Gebiet eine gesonderte Kostenrechnung geführt.

(8) Im Gebiet des ehemaligen Wasser- und Bodenverbandes Burgdamm verteilt sich die Beitragslast für die vom Deichverband nach § 4 Absatz 2 Nummer 6 durchzuführenden Unternehmen auf alle dortigen Mitglieder im Verhältnis der Flächeninhalte der zum Verband gehörenden Grundstücke. Der Verband hebt für Flächen bis zu einem Hektar einen Mindestbeitrag.

§ 36
Ermittlung des Beitragsverhältnisses und Datenverarbeitung

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und den Verband bei örtlich notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den Veranlagungsgrundlagen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Der Verband ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an die entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.

(2) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung besteht nur gegenüber Personen, die vom Verband durch eine schriftliche Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.

(3) Unbeschadet dessen wird der Beitrag eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn

1.
das Mitglied die Bestimmung des Absatzes 1 verletzt hat,
2.
es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.

(4) Der Verband ist berechtigt, die erforderlichen Daten über die Mitgliedsgrundstücke zu Zwecken der Festsetzung der Beiträge und Ersatzwerte, zur Durchführung des Unternehmens nach § 4, zur Führung des Mitgliederverzeichnisses nach § 3 Abs. 3 und zur Durchführung von Wahlen nach der Wahlordnung in Anlage 2 der Satzung zu verarbeiten. Ferner dürfen Daten über die Grundstücke im Deichvorland zur Durchführung des Unternehmens nach § 4 verarbeitet werden. Die Daten umfassen Namen und Anschrift der Verbandsmitglieder, Grundsteuer- oder Beitragsnummer, Flur- und Grundbuchkennzeichen, Einheitswert oder Ersatzwert, Fläche, Nutzungsart und Belegenheit der Grundstücke. Die Einheitswerte werden vom Finanzamt festgesetzt und nach § 30 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) an den Verband übermittelt. Die flurstücksbezogenen Daten werden nach § 10 des Vermessungs- und Katastergesetzes an den Verband übermittelt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend auch für Personen, die, ohne Verbandsmitglied zu sein, zur Beitragsleistung herangezogen werden oder herangezogen werden können (§ 34 Abs. 4), mit der Maßgabe, dass diese Personen nur insoweit zur Offenlegung von Tatsachen und Rechtsverhältnissen verpflichtet sind, als dies für die Festlegung ihrer Beiträge erforderlich ist.

§ 37
Hebung der Verbandsbeiträge

(1) Der Verband setzt die Verbandsbeiträge nach den Verhältnissen zu Beginn des Wirtschaftsjahres auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes fest und erhebt sie durch Beitragsbescheid. Bei Veränderungen gilt § 36 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Die Zahlung der Sonderbeiträge gemäß § 35 Abs. 3 richtet sich nach den Bestimmungen in den Verträgen.

(2) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.

(3) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu gewähren.

(4) Steht beitragspflichtiger Grundbesitz mehreren Mitgliedern gemeinschaftlich zu, so sind sie Gesamtschuldner.

(5) Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, haben die Mitglieder bis zur Bekanntgabe eines neuen Beitragsbescheides zu den bisherigen Fälligkeitsterminen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Beiträge zu entrichten. Abweichungen, die sich nach dem neuen Beitragsbescheid ergeben, sind bis zu dem im Beitragsbescheid festgesetzten Termin auszugleichen. Vorauszahlungen auf Sonderbeiträge gemäß § 35 Abs. 3 erfolgen nach den Bestimmungen in den Verträgen.

(6) Für die Verjährung und die Erhebung von Säumniszuschlägen sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

§ 38
Zwangsvollstreckung

Die auf dem Wasserverbandsgesetz oder der Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können im Verwaltungswege vollstreckt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Bremischen Gesetz über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege (BremGVG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 39
Sachbeiträge

Die Verbandsmitglieder können zu Sachbeiträgen im Sinne von § 34 Abs. 2 herangezogen werden. Die Verteilung dieser Sachbeiträge richtet sich nach dem Beitragsverhältnis gemäß § 35. Die Sachbeiträge können auf die Geldbeiträge angerechnet werden.

§ 40
Anordnungsbefugnis

(1) Die Verbandsmitglieder, die Eigentümer des Deichvorlandes und die auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes, des Deichhauptmannes, des Verbandsgeschäftsführers und der Dienstkräfte des Verbandes zu befolgen.

(2) Der Vollzug der Anordnungen des Verbandes richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen (Bremisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - BremVwVG -) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 41
Bekanntmachungen

(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Abdruck in den für die amtlichen Bekanntmachungen der Freien Hansestadt Bremen bestimmten Tageszeitungen.

(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.

§ 42
Aufsicht

(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des nach der Geschäftsverteilung des Senats zuständigen Senators.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzuladen; ihrem Vertreter ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

§ 43
Zustimmung zu Geschäften

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde

1.
zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
2.
zur Aufnahme von Darlehen, die über 5 % des jährlichen allgemeinen Beitragsaufkommens gemäß § 35 Abs. 1 hinausgehen,
3.
zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
4.
zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.

(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

§ 44
Verschwiegenheitspflicht

(1) Die ehrenamtlich Tätigen sind, auch nach Beendigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit, verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Im Übrigen sind die Vorschriften des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Bremischen Datenschutzgesetzes und des § 30 der Abgabenordnung über die Verschwiegenheitspflicht zu beachten.

(2) Eine Nachwahl in den neu formierten Wahlkreisen findet in diesem Zeitraum nicht statt.

§ 45
(In-Kraft-Treten)

Fußnoten

1)

Red. Anm.: Hinweis gemäß der „Berichtigung der Bekanntmachung der Änderung der Satzung des Bremischen Deichverbandes am rechten Weserufer“ vom 20.08.2004 (Brem.ABl. 2004, S. 627):
„Mit der Satzungsänderung vom 16. Juli 2004 (Brem.ABl. S. 453) erfolgte auch der Abdruck der Karte des Verbandsgebietes (Brem.ABl. S. 455). Da der östliche Teil der Karte unvollständig abgedruckt war, erfolgte eine Korrektur im Rahmen der Veröffentlichung der Neufassung der Satzung am 17. August 2004 (Brem.ABl. S. 569).“

Weitere Fassungen dieser Vorschrift


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