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Bekanntmachung der Preisindexzahl und des Stundensatzes aufgrund der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Veröffentlichungsdatum:04.09.2012 Inkrafttreten05.09.2012
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 566
Bezug (Rechtsnorm)§ 27, § 29
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der Preisindexzahl und des Stundensatzes aufgrund der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (Brem.ABl. 2012, S. 566)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:15.08.2012
Fassung vom:15.08.2012
Gültig ab:05.09.2012
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 27 , § 29
Fundstelle:Brem.ABl. 2012, 566
Bekanntmachung der Preisindexzahl und des Stundensatzes aufgrund der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Bekanntmachung der Preisindexzahl und des Stundensatzes aufgrund der Bremischen
Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständigen

Aufgrund § 27 Absatz 1 Satz 4 und § 29 Absatz 5 Satz 5 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieure und Prüfsachverständige (BremPPV) vom 16. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 629) gibt die oberste Bauaufsichtsbehörde bekannt:

1.
Die Preisindexzahl mit der nach § 27 Absatz 1 Satz 4 BremPPV die Rohbauwerte der Anlage 1 der BremPPV ab dem 1. Oktober 2012 zu vervielfältigen sind, beträgt 118,53.
Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehenden Rohbauwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die nach Maßgabe der BremPPV für die Berechnung der Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises zugrunde zu legen sind.

Tabelle der anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
Bezugsjahr 2000 = Indexzahl 1,000


Preisindexzahl 118,53

gültig ab 1. Oktober 2012

Gebäudeart

anrechenbare
Bauwerte in Euro / m
3

  1.

Wohngebäude

113,-

  2.

Wochenendhäuser

  98,-

  3.

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

152,-

  4.

Schulen

143,-

  5.

Kindertageseinrichtungen

128,-

  6.

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten

128,-

  7.

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

149,-

  8.

Krankenhäuser

167,-

  9.

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen,
soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos

128,-

10.

Hallenbäder

139,-

11.

eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen und mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19


11.1

bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt



Bauart schwer1 Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden)

  55,-


sonstige Bauart

  46,-

11.2

der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3



Bauart schwer1

  46,-


sonstige Bauart

  38,-

11.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt



Bauart schwer2

  38,-


sonstige Bauart

  30,-

12.

andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

  85,-

13.

andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

  76,-

14.

mehrgeschossige Verkaufsstätten mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt2 übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50 000 m3, sind für das gesamte Vorhaben die in § 27 Absatz 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.)

115,-

15.

mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt3

100,-

16.

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

  83,-

17.

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

100,-

18.

Tiefgaragen

154,-

19.

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen,
offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

  40,-

20.

Gewächshäuser


20.1

bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt

  30,-

20.2

der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

  18,-

2.
Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 beträgt ab 1. Oktober 2012 5 490,39 Euro. Multipliziert mit dem Faktor 1,70 Prozent ergibt sich nach § 29 Absatz 5 Satz 3 und 4 BremPPV dadurch ein Stundensatz von 94,00 Euro.

Bremen, den 15. August 2012

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr

Fußnoten

1)

Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

2)

Gebäude mit Tragwerken, die überwiegend in Massivbauart errichtet werden

3)

übersteigt der Brutto-Rauminhalt 50 000 m3, sind für das gesamte Vorhaben die in § 27 Absatz 2 genannten Kosten zugrunde zu legen.


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