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Bekanntmachung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Errichtung des Medizinischen Dienstes Bremen (MD Bremen)

Veröffentlichungsdatum:28.04.2021 Inkrafttreten29.04.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 357
Bezug (Rechtsnorm)SGB 5 § 415
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Errichtung des Medizinischen Dienstes Bremen (MD Bremen) (Brem.ABl. 2021, S. 357)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Erlassdatum:20.04.2021
Fassung vom:20.04.2021
Gültig ab:29.04.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 415 SGB 5
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 357
Bekanntmachung der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Errichtung des Medizinischen Dienstes Bremen (MD Bremen)

Bekanntmachung der Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
zur Errichtung des Medizinischen Dienstes Bremen
(MD Bremen)

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hat als für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde der Freien Hansestadt Bremen gemäß § 415 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) über die Genehmigung der Satzung des Medizinischen Dienstes Bremen (MD Bremen) zu entscheiden. Die Satzung wurde von der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz am 12. April 2021 genehmigt.

Gemäß § 415 Absatz 1 Satz 4 SGB V wird hiermit als Datum des Ablaufs des Monats, in dem die Genehmigung erteilt wurde, der 30. April 2021 (Tagesende) öffentlich bekanntgemacht. Ab dem 1. Mai 2021 treten beim MD Bremen die organisationsrechtlichen Wirkungen des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14. Dezember 2019 (BGBl. 2019 I S. 2789) ein. Ab dem 1. Mai 2021 nimmt der MD Bremen die Aufgaben des Medizinischen Dienstes nach den Vorschriften wahr, die gemäß dem MDK-Reformgesetz ab dem nach § 415 Absatz 1 Satz 4 SGB V bekannt zu machenden Datum anzuwenden sind.

Bremen, den 20. April 2021

Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz


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