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Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Vom 2. September 2019

Veröffentlichungsdatum:10.09.2019 Inkrafttreten11.09.2019
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 1141
Bezug (Rechtsnorm)§ 38, § 40
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV) vom 2. September 2019 (Brem.ABl. 2019, S. 1141)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:02.09.2019
Fassung vom:02.09.2019
Gültig ab:11.09.2019
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 38 , § 40
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 1141
Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Bekanntmachung der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität,
Stadtentwicklung und Wohnungsbau
zur Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen,
Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (BremPPV)

Vom 2. September 2019

Aufgrund § 38 Absatz 1 Satz 4 und § 40 Absatz 5 Satz 5 der Bremischen Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen vom 7. Januar 2016 (Brem. GBl. S. 41) gibt die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau bekannt:

1.
Die Indexzahl mit der nach § 38 Absatz 1 Satz 4 BremPPV die anrechenbaren Bauwerte der Anlage 1 der BremPPV (Bezugsjahr 2010 = Indexzahl 100) ab dem 1. Oktober 2019 zu vervielfältigen sind, beträgt 122,39.
Fortgeschrieben ergeben sich damit die nachstehenden aktuellen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter und Gebäudeart, die nach Maßgabe der BremPPV für die Berechnung der Gebühr für die bauaufsichtliche Prüfung des Standsicherheitsnachweises und des Brandschutznachweises zugrunde zu legen sind.

Tabelle der aktuellen anrechenbaren Bauwerte je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt
gültig ab 1. Oktober 2019

Gebäudeart

aktuelle
anrechenbare
Bauwerte in € / m
3

1.

Wohngebäude

138

2.

Wochenendhäuser

121

3.

Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen

186

4.

Schulen

176

5.

Kindertageseinrichtungen

158

6.

Hotels, Pensionen und Heime bis jeweils 60 Betten, Gaststätten

158

7.

Hotels, Heime und Sanatorien mit jeweils mehr als 60 Betten

184

8.

Krankenhäuser

206

9.

Versammlungsstätten, wie Mehrzweckhallen, soweit nicht nach den Nummern 11 und 12, Theater, Kinos

158

10.

Hallenbäder

170

11.

eingeschossige, hallenartige Gebäude, wie Verkaufsstätten, Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen sowie einfache Sporthallen und landwirtschaftliche Betriebsgebäude, soweit nicht nach Nummer 19


11.1

bis 2 500 m3 Brutto-Rauminhalt

67

11.2

der 2 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5 000 m3

56

11.3

der 5 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m3

47

11.4

der 50 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

23

12.

konstruktiv andere eingeschossige Verkaufsstätten, Sportstätten

104

13.

konstruktiv andere eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude

93

14.

mehrgeschossige Verkaufsstätten und Lagergebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt

141

15.

mehrgeschossige Fabrik- und Werkstattgebäude mit nicht mehr als 50 000 m3 Brutto-Rauminhalt

122

16.

eingeschossige Garagen, ausgenommen offene Kleingaragen

102

17.

mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen

122

18.

Tiefgaragen

188

19.

Schuppen, Kaltställe, offene Feldscheunen, offene Kleingaragen und ähnliche Gebäude

49

20.

Gewächshäuser


20.1

bis 1 500 m3 Brutto-Rauminhalt

37

20.2

der 1 500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt

21

2.
Das Monatsgrundgehalt eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15 beträgt seit dem 1. Januar 2019 6 444,37 Euro. Aus dem Betrag von 1,70 Prozent des Monatsgrundgehalts ergibt sich nach § 40 Absatz 5 Satz 3 und 4 der BremPPV dadurch ein Stundensatz von 110,00 Euro.

Bremen, den 2. September 2019

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität,
Stadtentwicklung und Wohnungsbau


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