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Bekanntmachung der Zuständigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:06.05.2022 Inkrafttreten01.05.2022
Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 244
Gliederungsnummer:2162-a-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der Zuständigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 3. Mai 2022 (Brem.ABl. 2022, S. 244)"

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juris-Abkürzung: BAFöGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2162-a-1
juris-Abkürzung:BAFöGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:03.05.2022
Gültig ab:01.05.2022
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2022, 244
Gliederungs-Nr:2162-a-1
Bekanntmachung der Zuständigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
Vom 3. Mai 2022
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat bestimmt:

Die Bekanntmachung über die Zuständigkeit nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 19. Juni 1973 (Brem.ABl. S. 347), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. August 2016 (Brem.GBl. S. 434), wird ersetzt durch die nachfolgende Bekanntmachung:

1.

Das Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197) wird im Auftrag des Bundes von den Ländern ausgeführt.

2.

Oberste Landesbehörde für Ausbildungsförderung ist gemäß der Geschäftsverteilung des Senats vom 11. November 2019 (Brem.ABl. S. 1275) die Senatorin für Wissenschaft und Häfen. Sie übt die Fachaufsicht über die mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung beauftragten Stellen aus.

3.

Im Schul- und Hochschulbereich ist das Studierendenwerk Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts im Auftrag des Landes Bremen als Amt für Ausbildungsförderung - mit einer Außenstelle in Bremerhaven - zuständig für die Förderung nach dem Bundesgesetz und nimmt die Aufgaben gemäß § 41 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes wahr.

4.

Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung von Auszubildenden, die einen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und eine Ausbildungsstätte in Amerika, mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada besuchen, ist das Studierendenwerk Bremen, Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 45 Absatz 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes als Amt für Ausbildungsförderung zuständig.

5.

Zuständige Behörde für die Entscheidungen nach § 2 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 und 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist die Senatorin für Wissenschaft und Häfen.

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2022 in Kraft. Die Bekanntmachung über Zuständigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 19. Juni 1973 (Brem.ABl. S. 347) tritt gleichzeitig außer Kraft.

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