- 3.2
In den Bremischen Häfen werden die beim Entladen von Massengut anfallenden Ladungsreste vom Ladungsempfänger angenommen; bei diesen Restmengen handelt es sich nicht um Abfälle.
An flüssigem Massengut werden Erdölprodukte und Melasse entladen. Waschwasser aus der Reinigung von Ladetanks für Erdölprodukte wird in den Bremischen Häfen nur in Ausnahmefällen abgegeben, da die Tanks in der Regel nur bei Produktwechsel und vor Werftaufenthalten gereinigt werden. Die Mengen betragen nicht mehr als 200 m3 im Jahr. Waschwasser aus der Reinigung von Melasse-Ladetanks ist bisher nicht angefallen.
In Einzelfällen fallen Ladungsrückstände von festen Massengütern an, wenn die Laderäume nicht im Löschhafen besenrein entleert, sondern während der Reise zu einem Bremischen Hafen gereinigt wurden. Außerhalb von Sondergebieten dürfen diese Abfälle in einem Abstand von mindestens 25 sm von der Küste ins Meer entsorgt werden. Die in den Bremischen Häfen zur Entsorgung anfallenden Mengen betragen nicht mehr als 100 m3 im Jahr.
- 4
Nach § 4 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände hat der Hafeneigentümer Auffangeinrichtungen vorzuhalten, die geeignet sein müssen, die Arten und Mengen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen aufzunehmen, die auf den Schiffen, die den Hafen anlaufen, üblicherweise anfallen.
- 4.1
Rückstandsöle fallen regelmäßig auf allen Schiffen an, zum einen in Form von Bilgenölen aus dem Maschinenraum, zum anderen als Ölschlamm aus der Aufbereitung des als Brennstoff verwendeten Schweröls. Auf Tankschiffen, die Erdölprodukte befördern, fällt bei der Reinigung der Ladetanks zusätzlich ölhaltiges Waschwasser an. Die wässrige Phase dieser Öl-Wasser-Gemische darf über einen Entöler in einer Konzentration von bis zu 15 ppm ins Meer eingeleitet werden, an Bord bleiben Schlämme zurück, die Öl, Wasser und Sedimente enthalten. Diese Schlämme dürfen nicht ins Meer entsorgt werden, sie werden an Bord der Schiffe in besonderen Schlammtanks gesammelt. Zur Aufbewahrung der Reste von Ölladungen verfügen Tankschiffe über Sloptanks. Der Inhalt von Schlammtanks und Sloptanks muss spätestens dann in eine Auffangeinrichtung abgegeben werden, wenn die Kapazität des Tanks nicht mehr ausreicht, um die während der Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Hafen anfallenden Rückstandsöle aufzunehmen. Schiffe, die auf Grund ihrer geringen Größe nicht mit einem Entöler ausgerüstet sind, oder Schiffe, deren Entöler nicht funktionsfähig ist, können ihr Bilgenöl nicht reinigen und ins Meer einleiten; sie müssen das gesamte angefallene Bilgenöl in eine Auffangeinrichtung abgeben.
Auf Grund bisheriger Erfahrungen ist damit zu rechnen, dass bis zu 15% der Schiffe, die die Bremischen Häfen anlaufen, ihre in den Schlammtanks angesammelten Rückstandsöle hier abgeben werden. In Einzelfällen werden Schiffe, die über keinen funktionsfähigen Entöler verfügen, Bilgenöl hier abgeben müssen. Ferner ist damit zu rechen, dass einzelne Tankschiffe den Inhalt ihres Sloptanks in den bremischen Häfen abgeben werden. Es ist daher eine Auffangeinrichtung für Ölschlämme, Bilgenöl und ölhaltige Slops (Ladungsreste und Waschwasser) vorzuhalten.
Einzelne Schiffe verfügen über technische Einrichtungen, die es ermöglichen, aus dem Ölschlamm verwertbare Bestandteile zu extrahieren, die im Hilfskessel des Schiffes als Brennstoff zugemischt werden können. Auf diesen Schiffen verbleibt als Abfall nicht-pumpfähiger Ölschlamm, der an Bord in Fässern gesammelt und zur Entsorgung abgegeben wird. Auch für diese nicht-pumpfähigen Ölschlämme ist eine Auffangeinrichtung vorzuhalten.
- 4.2
Lebensmittelabfälle dürfen in einem Abstand von mehr als 12 sm zur Küste ins Meer eingeleitet werden, daher ist davon auszugehen, dass der größte Teil der während der Reise anfallenden Lebensmittelabfälle ins Meer entsorgt wird oder, falls das Schiff über eine Abfallverbrennungsanlage verfügt, durch Verbrennung beseitigt wird. Lebensmittelabfälle fallen aber auch während der Liegezeit des Schiffes im Hafen an. Der zur Verfügung stehende Lagerraum an Bord ist begrenzt. Aus hygienischen Gründen ist eine Lagerung dieser Abfälle nur begrenzte Zeit möglich. Der Betrieb einer eventuell vorhandenen Abfallverbrennungsanlage ist im Hafen nicht gestattet, da diese Anlagen nicht nach den anwendbaren immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind und die anwendbaren Grenzwerte in der Regel nicht eingehalten werden. Deshalb ist damit zu rechnen, dass jedes Schiff die während der Liegezeit in den Bremischen Häfen angefallenen Lebensmittelabfälle abgeben wird.
Hausmüllähnliche Gewerbeabfälle aus Kunststoff dürfen nicht ins Meer eingeleitet werden. Sie werden daher an Bord gesammelt. Der an Bord zur Verfügung stehende Lagerraum für diese Abfälle ist in der Regel begrenzt. Nur einzelne Schiffe verfügen über eine Verbrennungsanlage, in der diese Abfälle auf See verbrannt werden können. Es ist daher damit zu rechnen, dass die überwiegende Anzahl der Schiffe die während der Überfahrt vom letzten Hafen gesammelten und im Hafen angefallenen Kunststoff-Abfälle in den Bremischen Häfen abgeben wird.
Sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle wie Papier, Pappe, Glas und Dosen dürfen im Sondergebiet Nordsee nicht ins Meer eingeleitet werden. Da auch für diese Abfälle der Lagerraum an Bord begrenzt ist, ist davon auszugehen, dass die überwiegende Anzahl der Schiffe die im Bereich der Nordsee und im Hafen angefallenen sonstigen hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle in den Bremischen Häfen abgeben wird.
Es ist daher eine Auffangeinrichtung für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle vorzuhalten, wo Lebensmittelabfälle, Kunststoff und sonstige hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, wie Papier, Pappe, Glas und Dosen entsorgt werden können.
- 4.3
Im Schiffsbetrieb fallen verschiedene besonders überwachungsbedürftige Abfälle an, die je nach Art des Abfalls nur in bestimmten Abständen von der Küste oder nur außerhalb von Sondergebieten oder überhaupt nicht ins Meer entsorgt werden dürfen. Regelmäßig ist zu rechnen mit Aufsaug- und Filtermaterialien mit schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfällen mit schädlichen Anhaftungen, Resten von Farben und Lösungsmitteln, sowie mit Batterien und Leuchtstoffröhren. Diese Abfälle können in geeigneten Lagerräumen an Bord gesammelt und gezielt in einem Hafen abgegeben werden. Es ist damit zu rechnen, dass bis zu 5 % der Schiffe die Entsorgung in den Bremischen Häfen durchführen lassen wird. Die Entsorgung anderer besonders überwachungsbedürftiger Abfälle kann in Einzelfällen erforderlich werden, der Bedarf besteht jedoch selten.
Es ist daher eine Auffangeinrichtung für Aufsaug- und Filtermaterialien mit schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln und für Batterien und Leuchtstoffröhren vorzuhalten. Für andere besonders überwachungsbedürftige Abfälle ist die Vorhaltung einer Auffanganlage nicht erforderlich. Für diese anderen Abfälle muss die Entsorgungsmöglichkeit unter Beteiligung der unter Ziffer 1 genannten Behörden im Einzelfall geprüft werden.
- 4.4
Die Anlagen des MARPOL-Übereinkommens legen fest, welche Ladungsrückstände in welchen Konzentrationen ins Meer eingeleitet werden dürfen. Für Ladungsrückstände, die nicht eingeleitet werden dürfen, oder die in solchen Konzentrationen anfallen, dass die Einleitung unzulässig ist, sind in denjenigen Häfen, in denen diese Rückstände regelmäßig anfallen, geeignete Auffangeinrichtungen vorzuhalten.
Der Umgang mit Ladungsrückständen von Erdölprodukten ist unter 4.1 dargestellt. Ladungsrückstände von flüssigen Chemikalien fallen in den Bremischen Häfen nicht an. Melasse unterliegt nicht den Bestimmungen des MARPOL- Übereinkommens (siehe Eintrag in Kapitel 18 des IBC Code). Waschwasser aus der Reinigung von Melassetanks darf daher uneingeschränkt ins Meer eingeleitet werden. Somit sind besondere Auffangeinrichtungen für flüssige Ladungsrückstände in den Bremischen Häfen nicht vorzuhalten.
Nach § 8 des Bremischen Gesetzes über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände ist das die Ladung empfangende Hafenumschlagsunternehmen verpflichtet, die Ladung einschließlich der anfallenden Restmengen zu übernehmen. Daher ist für Restmengen von Ladungen, die für die Bremischen Häfen bestimmt sind, eine besondere Auffangeinrichtung nicht erforderlich. In Einzelfällen fallen auch Ladungsrückstände von festen Massengütern an, wenn die Laderäume in einem anderen Löschhafen nicht besenrein entleert, sondern während der Reise zu einem Bremischen Hafen gereinigt wurden. Unvermischte Ladungsreste können in geeignete Behälter umgefüllt, an Bord zurückbehalten und in einem der folgenden Anlaufhäfen verwertet werden. Daher ist auch für Restmengen von Ladungen, die für einen anderen Hafen bestimmt waren, in den Bremischen Häfen eine Auffangeinrichtung nicht erforderlich.
Bei der Reinigung von Laderäumen, in denen zuvor feste Ladung, häufig auch Stückgut, befördert wurde, können vermischte Ladungsbedingte Abfälle anfallen. Diese „vermischten festen Abfälle aus der Reinigung von Schiffsladeräumen" können sich zusammensetzen aus Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischten Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbar gewordenem Ladungssicherungsmaterial und aus nicht besonders überwachungsbedürftigem Kehricht. Fallen derartige Ladungsbedingte Abfälle an, so werden sie in der Regel im Laderaum zusammengefegt, in große flexible Behälter oder Netze gefüllt und an Deck des Schiffes zur Entsorgung bereitgestellt. Da die Entsorgung dieser Abfälle ins Meer im Sondergebiet Nordsee nicht zulässig ist, ist in den Bremischen Häfen eine Auffangeinrichtung für die aufgeführten vermischten festen Abfälle aus der Reinigung von Schiffsladeräumen vorzuhalten. Für andere als die genannten Abfälle ist die Vorhaltung einer Auffangeinrichtung nicht erforderlich. Bei anderen als den genannten Abfällen muss die Entsorgungsmöglichkeit unter Beteiligung der unter Ziffer 1 genannten Behörden im Einzelfall geprüft werden.
Gesondert zu betrachten ist der Umgang mit Waschwasser, das bei der Reinigung von Laderäumen anfällt, in denen zuvor feste Massengüter oder Stückgüter befördert wurden. Das MARPOL-Übereinkommen enthält keine Vorschriften hinsichtlich der Einleitung von derartigem Waschwasser ins Meer. Somit gibt es auch, im Unterschied zu Waschwasser aus der Reinigung von Ladetanks (Ölprodukte oder flüssige Chemikalien), keine Vorschriften über die maximal zulässige Verunreinigung des eingeleiteten Waschwassers. Aus den MARPOL- Vorschriften lässt sich daher keine Verpflichtung herleiten, Waschwasser aus Laderäumen in eine Auffangeinrichtung abzugeben, sofern das Wasser bei der Reinigung von Laderäumen angefallen ist, in denen Stückgüter enthalten waren oder feste, nicht als Meeresschadstoff eingestufte Massengüter. Daher sind Auffangeinrichtungen für Waschwasser von festen Schiffsladungen in den Bremischen Häfen nicht vorzuhalten.
- 4.5
Nach den Bestimmungen von MARPOL Anlage IV darf ungeklärtes nicht desinfiziertes Fäkalwasser nur außerhalb 12 sm von Land, ungeklärtes desinfiziertes Fäkalwasser nur außerhalb 4 sm von Land ins Meer eingeleitet werden. Vollständig geklärtes Fäkalwasser unterliegt keinen Einleitbeschränkungen. Fäkalwasser, welches innerhalb der Zonen mit Einleitbeschränkung anfällt, ist in einem Fäkalientank zu sammeln. Das Lenzen des Fäkalientanks ist außerhalb der 12 sm Zone zulässig. Es ist daher nicht damit zu rechnen, dass Schiffe regelmäßig den Inhalt ihrer Fäkalientanks in den Bremischen Häfen abgeben werden. Die Abgabe von Fäkalien wird nur in Ausnahmefällen erforderlich werden, zum Beispiel bei einer außergewöhnlich langen Liegezeit eines Schiffes im Hafen. Für diese Fälle ist nach Regel 10 der Anlage IV des MARPOL-Übereinkommens eine Auffangeinrichtung vorzuhalten.
- 5
- 5.1
Abfallschlüssel: 130703, 130403, 160708
Für diese Gruppe von Abfällen werden in den Bremischen Häfen insgesamt fünf Auffangeinrichtungen betrieben:
Name der Auffangeinrichtung | Nehlsen-Plump GmbH & Co Louis-Krages-Straße 10 28237 Bremen |
Telefon | 0421 - 6266 200 |
Kapazität | Mehrere verschiedene Saugtankwagen 25 m3, 20 m3, 10 m3 (BRH und BRE) Annahmemöglichkeit für nicht-pumpfähige Ölschlämme in geschlossenen Fässern (Standardgrößen 60I und 200I) |
Beschreibung der Einrichtung | Separationsanlage für Öl-Wassergemische Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen. |
Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in einer Hochdruckfilterpresse komprimiert und durch Deponierung beseitigt. Das Prozesswasser wird in einer Emulsionsspaltanlage gereinigt und unter Überwachung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. |
Name der Auffangeinrichtung | P & B Olrecycling GmbH Barkhausenstraße 35 - 45 27516 Bremerhaven |
Telefon | 0471 - 946 900 |
Kapazität | 1 Saugtankwagen 23 m3 (BRH und BRE) Tankschiff „Wesertank 23“ Ladevolumen 960 Tonnen (BRH) Tankschiff „Wesertank 22“ Ladevolumen 160 Tonnen (BRE) Tankschiff „Grautank 2“ Ladevolumen 240 Tonnen (BRH) |
Beschreibung der Einrichtung | Separationsanlage für Öl-Wassergemische Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen. |
Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in der Anlage über einen längeren Zeitraum angesammelt. Das Prozesswasser wird aufbereitet und gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden an einen Entsorgungsbetrieb übergeben, der diese Rückstände durch geeignete Verfahren weiter behandeln oder direkt durch Verbrennung beseitigen kann. |
Name der Auffangeinrichtung | Rolf Märtens GmbH & Co Strotthoffkai 18 28309 Bremen |
Telefon | 0421 - 45 50 95 |
Kapazität | Saugtankwagen 20 m3 (BRE) |
Beschreibung der Einrichtung | Separationsanlage für Öl-Wassergemische Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen. |
Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in der Anlage über einen längeren Zeitraum angesammelt. Das Prozesswasser wird in einer Emulsionsspaltanlage gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden an einen Entsorgungsbetrieb übergeben, der diese Rückstände durch geeignete Verfahren weiter behandeln oder direkt durch Verbrennung beseitigen kann. |
Name der Auffangeinrichtung | Ascalia Kreislaufwirtschaft GmbH Peutestraße 57 - 59 20539 Hamburg |
Telefon | 040 - 780 98 20 Beförderer: Spitzmacher Gebhardt 0471 - 97944-0 |
Kapazität | Saugtankwagen 12 m3 und Zwischenlager 170 m3 (BRH) Beförderung zur Einrichtung in HAM mit Tankwagen (26 m3) |
Beschreibung der Einrichtung | Separationsanlage für Öl-Wassergemische Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen. |
Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zum Zwischenlager und von dort mit Tankfahrzeugen zur Separationsanlage befördert. Dort werden verwertbare Ölanteile abgeschieden und als Brennstoff in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt, nicht verwertbare Anteile werden in der Anlage über einen längeren Zeitraum angesammelt. Das Prozesswasser wird in einer Emulsionsspaltanlage gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden zur Beseitigung abgegeben, die Beseitigung erfolgt durch Verbrennung. |
Name der Auffangeinrichtung | Bominflot Tanklager GmbH Steubenstraße 13 27568 Bremerhaven |
Telefon | 0471 -94 46 13 |
Kapazität | Saugtankwagen 12 m3 (BRH) Tankschiff „Bunkerservice 11“, Ladevolumen 190 m3 (BRH) Stationäre Sammeltanks 500 m3 und 250 m3 |
Beschreibung der Einrichtung | Separationsanlage für Öl-Wassergemische Die Anlage ist nach BImSchG zugelassen. |
Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Die Rückstandsöle werden an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zur Separationsanlage befördert. Nach erfolgter Separation werden Prozesswasser und Öl in den Sammeltanks zwischengelagert und in regelmäßigen Abständen mit Tankschiffen (750t bis ca. 900t) zur Entsorgungsanlage der Fa. Bominflot nach Hamburg befördert. Dort wird das Prozesswasser aufbereitet und gereinigt und unter Beachtung der Parameter in den Schmutzwasserkanal eingeleitet. Die angesammelten Rückstände werden an einen Entsorgungsbetrieb übergeben, der diese Rückstände durch geeignete Verfahren weiter behandeln oder direkt durch Verbrennung beseitigen kann. |
- 5.2
Abfallschlüssel: 200301
Für diese Abfälle wird in der Hafengruppe Bremerhaven und in der Hafengruppe Bremen jeweils eine Auffangeinrichtung betrieben:
Name der Auffangeinrichtung | Nehlsen Schiffsentsorgung Steubenstraße 7b 27568 Bremerhaven |
Telefon | 0471 - 941 35 86 |
Kapazität | 1 Lastkraftwagen Beliebige Anzahl von Abfallbehältern zu je 240 I Abfallpresse mit 20 m3 Fassungsvermögen Für Fahrgastschiffe Großbehälter zu je 1100 I und schlammdichte Container bis 10 m3 auf Anforderung |
Beschreibung der Einrichtung | Sammelfahrzeug, Sammellager mit Abfallpresse, schlammdichte Container |
Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Bei Frachtschiffen werden die Abfallbehälter (je nach Schiffsgröße ein bis drei Behälter) bei Ankunft des Schiffes unaufgefordert zum Schiff geliefert und bei Abfahrt wieder abgeholt. Beträgt die Liegezeit des Schiffes mehr als zwei Tage, werden nach jeweils zwei Tagen die gefüllten Behälter abgeholt und leere Behälter angeliefert. Die Abfälle aus den Behältern werden in einer Abfallpresse komprimiert und in der Abfallverbrennungsanlage der Fa. BEG durch Verbrennung beseitigt. Die Verbrennungsanlage ist gemäß BImSchG zugelassen. Bei Fahrgastschiffen werden Großbehälter oder Container gemäß Anforderung des Schiffes geliefert. Die Abfälle werden ebenfalls durch Verbrennung beseitigt. |
Name der Auffangeinrichtung | Nehlsen Schiffsentsorgung Furtstraße 14-16 28759 Bremen |
Telefon | 0421 - 6 26 60 |
Kapazität | 1 Lastkraftwagen Beliebige Anzahl von Abfallsäcken zu je 120 I 2 Container mit je 10 m3 Fassungsvermögen zur Beförderung der Abfallsäcke Für Fahrgastschiffe Großbehälter zu je 1100 I und schlammdichte Container bis 10 m3 auf Anforderung |
Beschreibung der Einrichtung | Sammelfahrzeug, schlammdichte Abfallcontainer |
Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Bei Frachtschiffen werden die Abfallbehälter (je nach Schiffsgröße ein bis sechs Säcke) bei Ankunft des Schiffes unaufgefordert zum Schiff geliefert und bei Abfahrt wieder abgeholt. Beträgt die Liegezeit des Schiffes mehr als zwei Tage, werden nach jeweils zwei Tagen die gefüllten Säcke abgeholt und neue Säcke angeliefert. Die gefüllten Abfallsäcke werden in schlammdichten Containern zur Abfallverbrennungsanlage der Fa. ANO befördert und dort durch Verbrennung beseitigt. Die Verbrennungsanlage ist gemäß BImSchG zugelassen. Bei Fahrgastschiffen werden Großbehälter oder Container gemäß Anforderung des Schiffes geliefert. Die Abfälle werden ebenfalls durch Verbrennung beseitigt. |
- 5.3
Abfallarten: Aufsaug- und Filtermaterialien mit schädlichen Verunreinigungen, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien und Leuchtstoffröhren.
Abfallschlüssel: 150202, 150110, 080111, 140602, 160601 bis 160603, 060404.
- 5.3.1
Name der Auffangeinrichtung | Karl Nehlsen GmbH Co Steubenstraße 7b 28568 Bremerhaven |
Telefon | 0471 - 941 3586 |
Kapazität | Lastkraftwagen Beliebige Anzahl von Spezialbehältern für die verschieden Abfallarten (von 60 I bis 1100 I) |
Beschreibung der Einrichtung | Sammelfahrzeug; Spezialbehälter für ölhaltige Werkstattrückstände, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien, Leuchtstoffröhren; genehmigtes Abfallzwischenlager |
Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt. |
- 5.3.2
Name der Auffangeinrichtung | Nehlsen-Pump GmbH & Co Louis-Krages-Str. 10 28237 Bremen |
Telefon | 0421 -6266 200 |
Kapazität | Lastkraftwagen Beliebige Anzahl von Spezialbehältern für die verschieden Abfallarten (von 60 I bis 1100 I) |
Beschreibung der Einrichtung | Sammelfahrzeug, Spezialbehälter für ölhaltige Werkstattrückstände, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien, Leuchtstoffröhren; genehmigtes Abfallzwischenlager |
Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. In einem Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt. |
Name der Auffangeinrichtung | Zipfel Entsorgung Adam Smith Str. 3-5 28207 Bremen |
Telefon | 0421 -438 440 |
Kapazität | Lastkraftwagen Beliebige Anzahl von Spezialbehältern für die verschieden Abfallarten (von 60 I bis 1100 I) |
Beschreibung der Einrichtung | Sammelfahrzeug; Spezialbehälter für ölhaltige Werkstattrückstände, Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen, Reste von Farben und Lösungsmitteln, Batterien, Leuchtstoffröhren; genehmigtes Abfallzwischenlager |
Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt. |
- 5.4
Abfallarten: Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, nicht besonders überwachungsbedürftiger Kehricht
Abfallschlüssel: 150103, 150106, 150110, 150202, 200301
- 5.4.1
Name der Auffangeinrichtung | Karl Nehlsen GmbH Co Steubenstraße 7b 28568 Bremerhaven |
Telefon | 0471 - 941 3586 |
Kapazität | Lastkraftwagen Beliebige Anzahl von Absetzmulden (bis 10 m3) und Behältern für die verschieden Abfallarten (bis 1100 1) |
Beschreibung der Einrichtung | Sammelfahrzeug; Absetzmulden und Spezialbehälter für Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, nicht besonders überwachungsbedürftiger Kehricht; genehmigtes Abfallzwischenlager |
Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt. |
Name der Auffangeinrichtung | BEG Logistic Zur Hexenbrücke 16 27570 Bremerhaven |
Telefon | 0471 - 186 172 |
Kapazität | Lastkraftwagen Beliebige Anzahl von Absetzmulden (bis 10 m3) und Behältern für die verschieden Abfallarten (bis 1100 I) |
Beschreibung der Einrichtung | Sammelfahrzeug; Absetzmulden und Spezialbehälter für Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, nicht besonders überwachungsbedürftiger Kehricht; genehmigte Abfallverbrennungsanlage |
Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Die Abfälle werden durch Verbrennung beseitigt. |
- 5.4.2
Name der Auffangeinrichtung | Nehlsen-Pump GmbH & Co Louis-Krages-Str. 10 28237 Bremen |
Telefon | 0421 -6266 200 |
Kapazität | Lastkraftwagen Beliebige Anzahl von Absetzmulden (bis 10 m3) und Behältern für die verschieden Abfallarten (bis 1100 I) |
Beschreibung der Einrichtung | Sammelfahrzeug; Absetzmulden und Spezialbehälter für Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, nicht besonders überwachungsbedürftiger Kehricht; genehmigtes Abfallzwischenlager |
Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. In einem Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt. |
Name der Auffangeinrichtung | Zipfel Entsorgung Adam Smith Str. 3-5 28207 Bremen |
Telefon | 0421 - 438 440 |
Kapazität | Lastkraftwagen Beliebige Anzahl von Absetzmulden (bis 10 m3) und Behältern für die verschieden Abfallarten (bis 1100 I) |
Beschreibung der Einrichtung | Sammelfahrzeug; Absetzmulden und Spezialbehälter für Holz mit und ohne schädliche Anhaftungen, gemischte Verpackungen, Verpackungen mit Resten schädlicher Stoffe, Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen, unbrauchbares Ladungssicherungsmaterial, nicht besonders überwachungsbedürftiger Kehricht; genehmigtes Abfallzwischenlager |
Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Auf Anforderung des Schiffes werden die für die jeweilige Abfallart geeigneten Behälter zum Schiff geliefert und spätestens bei Abfahrt wieder abgeholt. Im Zwischenlager werden die Abfälle sortiert, teilweise auch aufbereitet, und zu einzelnen Abfallströmen für spezielle Verwertungs-, Recycling- und Beseitigungsanlagen zusammengestellt. |
- 5.5
Abfallschlüssel: 200304.
Für diese Abfallart wird eine gemeinsame Auffangeinrichtung für die Hafengruppen Bremerhaven und Bremen betrieben:
Name der Einrichtung | Nehlsen-Plump GmbH & Co Louis-Krages-Straße 10 28237 Bremen |
Telefon | 0421 -6 26 62 00 |
Kapazität | Mehrere verschiedene Saugtankwagen 20 m3, 12 m3, 8 m3 (BRH und BRE) |
Beschreibung der Einrichtung | Übernahme von Fäkalwasser durch Tankwagen Vereinbarung mit dem Betreiber der Kläranlage zur Einleitung in das kommunale Abwassersystem |
Beschreibung des Entsorgungsverfahrens | Die Entsorgung erfolgt auf Anforderung des Schiffes. Das Fäkalwasser wird an das Sammelfahrzeug übergeben und mit dem Sammelfahrzeug zu einer Übernahmestelle des Betreibers des Abwassersystems (Fa. Hansewasser) befördert. In der von Hansewasser betriebenen Kläranlage wird das Fäkalwasser geklärt und biologisch gereinigt. Das geklärte, gereinigte und von Nährstoffen befreite Wasser wird ins Gewässer eingeleitet, der verbleibende Klärschlamm wird teilweise als Dünger in der Landwirtschaft verwertet, teilweise in den Kraftwerken Farge und HSE Hamburg energetisch verwertet. |
- 6
Die nachfolgend aufgeführten Euro-Beträge für Gebühren, Abgaben und Erstattungen beruhen auf dem Rechtsstand im Oktober 2004.
- 6.1
- 6.1.1
Für die Entsorgung dieser Abfälle wird von jedem Seeschiff für jeden begonnenen Zeitraum von zwei Tagen in Abhängigkeit von der Schiffsgröße eine Abfallentsorgungsgebühr erhoben. Die Gebühr wird zusammen mit den Hafengebühren eingezogen. Aus dieser Gebühr wird die Dienstleistung der Auffangeinrichtung vergütet. Jedem Seeschiff wird die der Schiffsgröße entsprechende Anzahl Behältnisse bei Ankunft und jeweils nach zwei Tagen Liegezeit zur Verfügung gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen für das Schiff nur dann, wenn weitere Behälter angefordert werden.
Die von allen Seeschiffen für jeden begonnenen Zeitraum von zwei Tagen zu zahlende Gebühr und die Anzahl der gelieferten Behältnisse sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt:
Schiffsgröße | Gebühr (€) | Anzahl Behältnisse |
Bremerhaven | Bremen |
Bis 500 BRZ | 10,40 | | 1 Behälter zu 240 1 | 1 Sack zu 120 I |
501 bis 1500 BRZ | 11,00 |
| 1 Behälter zu 240 I | 1 Sack zu 120 I |
1501 bis 2500 BRZ | 18,20 |
| 1 Behälter zu 240 I | 1 Sack zu 120 I |
2501 bis 3500 BRZ | 36,40 |
| 1 Behälter zu 240 I | 2 Säcke zu je 120 I |
3501 bis 6000 BRZ | 72,80 |
| 2 Behälter zu je 240 I | 4 Säcke zu je 120 I |
Mehr als 6000 BRZ | 109,20 |
| 3 Behälter zu je 240 I | 6 Säcke zu je 120 l |
Auf Anforderung des Schiffes liefert die Auffangeinrichtung weitere Behältnisse. Für weitere Behältnisse wird eine Gebühr wie folgt erhoben und zusammen mit den Hafengebühren eingezogen:
Bremerhaven: | Je Behälter zu 240 l | 19,84 € |
Bremen: | Je Sack zu 120 l | 9,92 € |
- 6.1.2
Fahrgastschiffe müssen die für die Entsorgung von hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen erforderliche Anzahl Großbehälter oder Container bei der Auffangeinrichtung anfordern. Die Entsorgung erfolgt auf Grundlage eines zwischen Schiff und Auffangeinrichtung geschlossenen privatrechtlichen Vertrages zu Konditionen, die zwischen Schiff und Auffangeinrichtung vereinbart werden. Die Auffangeinrichtung stellt die Entsorgungskosten dem Schiff in Rechnung.
- 6.2
Für die Entsorgung dieser Abfälle wird von jedem Seeschiff für jeden Hafenanlauf in Abhängigkeit von der Schiffsgröße und angeachtet der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Auffangeinrichtung eine Entsorgungsabgabe erhoben. Die Abgabe wird zusammen mit den Hafengebühren eingezogen. Aus den Einnahmen dieser Abgabe werden Schiffen, die in den Bremischen Häfen Ölschlämme und Bilgenöle entsorgen, die Kosten der Entsorgung bis zu bestimmten Höchstbeträgen erstattet. Die Erstattung erfolgt auf Antrag und wird von der Hafengebührenstelle vorgenommen.
Die Höhe der Entsorgungsabgabe beträgt pro 100 BRZ 1,40 €, jedoch für ein Schiff mindestens 14,00 € und höchstens 448,00 €. Für Autocarrier und Ro-Ro-Schiffe reduziert sich diese Abgabe um 50%.
Die Entsorgung von Ölschlämmen und Bilgenölen erfolgt auf Anforderung des Schiffes jeweils auf Grundlage eines zwischen Schiff und Auffangeinrichtung geschlossenen privatrechtlichen Vertrages zu Konditionen, die zwischen Schiff und Auffangeinrichtung vereinbart werden. Die Auffangeinrichtung stellt die Entsorgungskosten dem Schiff in Rechnung. Mit Entrichtung der Entsorgungsabgabe erwirbt das Schiff jedoch einen Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Der Erstattungsbetrag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die Gestellung des Entsorgungsfahrzeugs (360 €) und einem mengenabhängigen Betrag (20 € je m3). Die Erstattung erfolgt bis zu folgenden Höchstgrenzen:
BRZ | Max. erstattungsfähige Menge | Max. Erstattungsbetrag |
Bis 1500 | 4 m3 | 440 € |
1501 bis 3500 | 6 m3 | 480 € |
3500 bis 6000 | 10 m3 | 560 € |
6001 bis 10000 | 15 m3 | 660 € |
10001 bis 30000 | 22 m3 | 800 € |
Mehr als 30000 | 30 m3 | 960 € |
Schiffe mit Anlagen zur Ölschlammaufbereitung, die keine pumpfähigen Ölabfälle abgeben, sondern nicht-pumpfähige Abfälle erzeugen, die in Fässern abgeben werden müssen, haben ebenfalls die Entsorgungsabgabe zu entrichten. Auch diese Schiffe erwerben mit Entrichtung der Abgabe einen Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Der Erstattungsbetrag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag für die Gestellung des Entsorgungsfahrzeugs (160 €) und einem mengenabhängigen Betrag (1 € je Liter). Die Erstattung erfolgt bis zu den oben aufgeführten Höchstgrenzen für pumpfähige Ölabfälle.
Schiffe, die die Bremischen Häfen mindestens zweimal monatlich anlaufen und Schiffe, denen ein ständiger Liegeplatz in einem Bremischen Hafen an mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen im Jahr zugewiesen wurde, werden auf Antrag von der Entrichtung der Entsorgungsabgabe befreit. Befreite Schiffe haben keinen Anspruch auf Erstattung der Entsorgungskosten.
- 6.3
Alle sonstigen Abfälle aus dem Schiffsbetrieb (z.B. Aufsaugmaterial mit schädlichen Verunreinigungen und Verpackungsabfälle mit schädlichen Anhaftungen), alle Ladungsreste (z.B. ölhaltiges Wasser aus der Reinigung von Ladetanks und vermischte feste Abfälle aus der Reinigung von Schiffsladeräumen) und Fäkalwasser werden durch die unter Ziffer 5 aufgeführten Auffangeinrichtungen auf Anforderung des Schiffes entsorgt. Die Entsorgung erfolgt auf Grundlage eines zwischen Schiff und Auffangeinrichtung geschlossenen privatrechtlichen Vertrages zu Konditionen, die zwischen Schiff und Auffangeinrichtung vereinbart werden. Die Auffangeinrichtung stellt die Entsorgungskosten dem Schiff in Rechnung.
Müssen in besonderen Einzelfällen Abfälle einer bestimmten Art entsorgt werden, für die keine Auffangeinrichtung vorgehalten wird, ist die Entsorgungsmöglichkeit unter Beteiligung der unter Ziffer 1 genannten Behörden zu prüfen. Gegebenenfalls legt die Abfallbehörde besondere Auflagen fest. Wird eine Entsorgungsmöglichkeit gefunden, erfolgt die Entsorgung auf Grund eines zwischen dem Schiff als Abfallerzeuger und dem jeweiligen Entsorgungsunternehmen geschlossenen Entsorgungsvertrags.
- 7
- 7.1
Jedes Schiff meldet vor Ankunft im Hafen über den örtlichen Vertreter (Agent, Schiffsmakler, Reedereivertreter) die Angaben über die an Bord befindlichen Abfälle und die beabsichtigte Entsorgung gemäß Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG an die Hafenbehörde. Liegt die Meldung eines Schiffes nicht vor, fordert die Hafenbehörde den örtlichen Vertreter des Schiffes auf, für die Abgabe der Meldung zu sorgen.
Die Mitarbeiter der Auffangeinrichtungen für hausmüllähnliche Gewerbeabfälle erhalten von der Hafenbehörde die erforderlichen Informationen über Schiffsankünfte und Schiffsabfahrten. Auf Grund dieser Informationen beliefert die Auffangeinrichtung die Schiffe zeitgerecht und unaufgefordert mit Abfallbehältern.
Die Entsorgung aller anderen Abfallarten erfolgt nur auf Anforderung. Der Vertreter des jeweiligen Schiffes beauftragt eine geeignete Auffangeinrichtung mit der Entsorgung. Die Auffangeinrichtung meldet durchgeführte Entsorgungen der Hafenbehörde.
- 7.2
Nach den Vorschriften der Richtlinie 2000/59/EG sind alle Abfälle vor Auslaufen des Schiffes in eine Auffangeinrichtung abzugeben, es sei denn, an Bord des Schiffes ist genügend spezifische Lagerkapazität vorhanden für alle angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt bis zum Abgabehafen noch anfallenden Abfälle.
Die Hafenbehörde prüft durch stichprobenmäßige Kontrollen, ob die Lagerkapazität für die jeweiligen Abfallarten ausreicht. Hierzu werden die Anmeldungen der Schiffe ausgewertet, außerdem werden mit Unterstützung der Wasserschutzpolizei Kontrollen an Bord der Schiffe durchgeführt.
Die Frage, ob eine ausreichende spezifische Lagerkapazität vorhanden ist, wird nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls entschieden. Zur Entscheidungshilfe kann die Aufstellung in Anlage 3 herangezogen werden. Bei nicht ausreichender Lagerkapazität ordnet die Hafenbehörde die Entsorgung der Abfälle an. Bei ausreichender Lagerkapazität kann das Schiff mit den Abfällen an Bord auslaufen. Bestehen Zweifel an der Absicht, die Abfälle im nächsten Anlaufhafen ordnungsgemäß zu entsorgen, informiert die Hafenbehörde die zuständige Behörde des nächsten Hafens über die bei Auslaufen an Bord befindlichen Abfälle.
- 8
Bei Einsammeln und Übernahme von Schiffsabfällen entstehen keine Emissionen in Form von Lärm, Staub und Gerüchen, die über die Emissionen hinausgehen, die im Rahmen des Ladungsumschlags im Hafen als unvermeidbar hingenommen werden müssen. Bei der Entsorgung flüssiger pumpfähiger Abfälle kann ein unbeabsichtigter Austritt von Flüssigkeiten und eine dadurch verursachte Gewässerverunreinigung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die Bremische Hafenordnung schreibt deshalb vor, dass vor Beginn der Übergabe pumpfähiger Abfälle sowohl vom abgebenden Schiff als auch vom übernehmenden Fahrzeug die erforderlichen Absprachen und Sicherheitsüberprüfungen vorgenommen und in einer Prüfliste dokumentiert werden. Ein Muster der Prüfliste ist als Anlage 4 beigefügt. Kommt es dennoch zu einem unbeabsichtigten Freiwerden, ist dies der Hafenbehörde zu melden. Im Falle einer Gewässerverunreinigung informiert die Hafenbehörde die Rufbereitschaft der Wasserbehörde, die die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Gewässers bzw. zur Reinigung festlegt. In der Hafengruppe Bremen werden die von den Schiffen eingesammelten Abfallsäcke in verschlossenen schlammdichten Containern befördert. Der ordnungsgemäße Zustand der Container wird in Form jährlicher Prüfungen durch eine unabhängige Stelle gewährleistet. Dadurch ist im normalen Betrieb eine Freisetzung von Abfällen während der Beförderung auszuschließen, eine Belästigung durch Gerüche ist nicht feststellbar.
In der Hafengruppe Bremerhaven werden die hausmüllähnlichen Abfälle von Schiffen in Abfallbehältern aus starrem Kunststoff mit Deckel eingesammelt. Die Behälter werden auf einem Lastkraftwagen aufrecht stehend zur Abfallpresse befördert. Auch hier ist im normalen Betrieb eine Freisetzung von Abfällen auszuschließen und eine Belästigung durch Gerüche nicht feststellbar. Der ordnungsgemäße Zustand der Abfallpresse wird in Form jährlicher Prüfungen durch eine unabhängige Stelle gewährleistet.
Für den Standort der Abfallpresse sowie für die Zwischenlager für überwachungsbedürftige Schiffsabfälle besteht eine Überwachungsvereinbarung mit der Entsorgergemeinschaft der Deutschen Entsorgungswirtschaft. Im Rahmen dieser Vereinbarung wird jährlich der Nachweis erbracht, dass für die jeweiligen Standorte die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung erfüllt sind.
Überwachungsbedürftige Abfälle mit gefährlichen Eigenschaften unterliegen zusätzlich den gefahrgutrechtlichen Vorschriften und werden nur in verschließbaren, baumustergeprüften und zugelassenen Behältern befördert. Dadurch ist im normalen Betrieb eine Freisetzung von festen oder flüssigen Stoffen oder von Dämpfen auszuschließen.
Die weitere Behandlung der Abfälle erfolgt ausschließlich in Anlagen, die gemäß Bundesimmissionsschutzgesetz zugelassen bzw. planfestgestellt worden sind. Mögliche Auswirkungen auf die Umwelt sind in den entsprechenden Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren berücksichtigt worden.
- 9
Stellt ein Schiffsführer oder der Makler bzw. Betreiber eines Schiffes Unzulänglichkeiten im System der Entsorgung von Schiffsabfällen fest, so erfolgt eine Meldung an die Hafenbehörde. Die Hafenbehörde geht den Hinweisen nach. Sind Unzulänglichkeiten bei einer bestehenden Hafenauffangeinrichtung festzustellen, sorgt die Hafenbehörde unter Beteiligung der Abfallbehörde für die Verbesserung der Entsorgung. Wird beanstandet, dass die Entsorgung bestimmter Abfallarten nicht möglich ist, untersucht die Hafenbehörde unter Beteiligung der Abfallbehörde, ob eine weitere Auffangeinrichtung vorgehalten werden muss und sorgt gegebenenfalls dafür, dass die für notwendig befundene weitere Auffangeinrichtung eingerichtet wird.
- 10
- 10.1
Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen (MARPOL) mit Anlagen I, II, III, IV und V (Bekanntmachung der Neufassung des Übereinkommens vom 12. März 1996, BGBl. II S. 399), zuletzt geändert durch die Entschließung MEPC.95(46) (BGBl. II 2002 S. 2942) Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (IBC Code) (Bundesanzeiger Nr. 125a vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch die Entschließung MSC.102(73) (Bundesanzeiger Nr. 109a vom 18. Juni 2002)
- 10.2
Richtlinie 2000/59 EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332 S. 81)
Verordnung (EG) 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 114 S. 1)
Verordnung (EG) 1774/2002 des europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 S. 1)
- 10.3
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG vom 27. September 1997 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82)
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26. Oktober 1977 (BGBl. I S. 913)
Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (Bestimmungsverordnung überwachungsbedürftige Abfälle zur Verwertung - BestüVAbfV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1377), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379)
Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise (Nachweisverordnung - NachwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2002 (BGBl. I S. 2374), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302)
Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung - TgV) vom 10. September 1996 (BGBl. I. S. 1411), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2199)
Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnisverordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2833)
Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe (Entsorgungsfachbetriebeverordnung - EfbV) vom 10. September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I. S. 2247)
Altölverordnung (AltölV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1360)
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4.BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
Verordnung über das Anlaufen der inneren Gewässer der Bundesrepublik Deutschland aus Seegebieten seewärts der Grenze des deutschen Küstenmeeres und das Auslaufen (Anlaufsbedingungsverordnung - AnlBV) in der Fassung der Bekanntmachung in Artikel 1 der Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300)
- 10.4
Bremisches Gesetz über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (BremHSLG) vom 19. November 2002 Brem.GBl. S. 565)
Verordnung über Hafenauffangeinrichtungen und Abgaben für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände vom 5. Februar 2003 (Brem.GBl. S. 82), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 2004 (Brem.GBl. S. 478)
Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 2004 (Brem.GBl. S. 477)
Bremische Hafengebührenordnung vom 2. Dezember 1976 (Brem.GBl. S. 277), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 2004 (Brem.GBl. S. 478)
Bremisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (BremAGKrW-/AbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1998 (Brem.GBl. S. 289)
Ortsgesetz über die Entsorgung von Abfällen in der Stadtgemeinde Bremen vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 543)
Vertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und der Stadt Bremerhaven über die Müllabfuhr im stadtbremischen Überseehafengebiet Bremerhaven vom 20. Mai 1968 (Brem.GBl. S. 113)
Teilabfallentsorgungsplan des Landes Bremen für die Entsorgung von Abfällen, die auf Schiffen anfallen vom 9. Juli 1987 (Brem.ABl. S. 235), zuletzt geändert am 14. September 1998 (Brem.ABl. S. 496)
Bremen, im Februar 2005