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Bekanntmachung des Zusammenschlusses des Bremischen Deichverbands am rechten Weserufer und des Wasser- und Bodenverbands Burgdamm

Veröffentlichungsdatum:14.01.2016 Inkrafttreten15.01.2016
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 48
Bezug (Rechtsnorm)WVG § 58, WVG § 60
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung des Zusammenschlusses des Bremischen Deichverbands am rechten Weserufer und des Wasser- und Bodenverbands Burgdamm (Brem.ABl. 2016, S. 48)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:07.01.2016
Fassung vom:07.01.2016
Gültig ab:15.01.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 58 WVG, § 60 WVG
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 48
Bekanntmachung des Zusammenschlusses des Bremischen Deichverbands am rechten Weserufer und des Wasser- und Bodenverbands Burgdamm

Bekanntmachung des Zusammenschlusses des Bremischen Deichverbands am rechten Weserufer und des Wasser-und Bodenverbands Burgdamm

Gemäß § 60 Absatz 3 des Gesetzes über Wasser-und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S.405), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S.1578) wird bekanntgegeben:

1.
Durch Übertragung der Aufgaben, des Vermögens und der Verpflichtungen des Wasser- und Bodenverbands Burgdamm auf den Bremischen Deichverband am rechten Weserufer gemäß § 60 Absatz 1 Nummer 1 WVG haben sich beide Verbände zu einem neuen Verband zusammengeschlossen.
2.
Der Zusammenschluss wird mit seiner Bekanntmachung wirksam.
3.
Gleichzeitig gilt der Wasser- und Bodenverband Burgdamm als aufgelöst.

Der Zusammenschluss des Bremischen Deichverbands am rechten Weserufer und des Wasser-und Bodenverbands Burgdamm wurde gemäß § 60 Absatz 2 in Verbindung mit § 58 Absatz 2 Satz 1 WVG aufsichtsbehördlich genehmigt.

Bremen, den 7. Januar 2016

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


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