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Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten auf den Grundstücken "Ricardostraße 5" und "Adam- Smith- Straße 5" -

Veröffentlichungsdatum:13.01.2015 Inkrafttreten14.01.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 6
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten auf den Grundstücken "Ricardostraße 5" und "Adam- Smith- Straße 5" - (Brem.ABl. 2015, S. 6)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:07.01.2015
Fassung vom:07.01.2015
Gültig ab:14.01.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BImSchG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 6
Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten auf den Grundstücken "Ricardostraße 5" und "Adam- Smith- Straße 5" -

Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Abfallwirtschaftliche Tätigkeiten auf den Grundstücken „Ricardostraße 5“
und „Adam- Smith- Straße 5“ -

Die Firma Augustin Entsorgung Bremen GmbH & Co. KG, Adam-Smith-Straße 3/5, 28307 Bremen beabsichtigt die Verlegung der Betriebseinheit Mischen von der „Adam- Smith- Straße 5, 28307 Bremen“ zur „Ricardostraße 5, 28307 Bremen“ und die Optimierung der CP- Anlage in der „Adam- Smith- Straße 5“.

Es handelt sich um genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Nummer 8.8.1.1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG.

Da das Vorhaben in Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannt ist, wurde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG durchgeführt.

Die Einschätzung aufgrund der überschlägigen Prüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da durch die Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist.

Bremen, den 07. Januar 2015

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


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