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Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Mechanische Behandlung von Schlacken aus der Verbrennung von Hausmüll und mittelkalorischen Abfällen

Veröffentlichungsdatum:02.02.2012 Inkrafttreten03.02.2012
Fundstelle Brem.ABl. 2012, S. 41
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 16, UVPG § 3e
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Mechanische Behandlung von Schlacken aus der Verbrennung von Hausmüll und mittelkalorischen Abfällen (Brem.ABl. 2012, S. 41)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:25.01.2012
Fassung vom:25.01.2012
Gültig ab:03.02.2012
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 16 BImSchG, § 3e UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2012, 41
Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Mechanische Behandlung von Schlacken aus der Verbrennung von Hausmüll und mittelkalorischen Abfällen

Bekanntmachung gemäß § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Mechanische Behandlung von Schlacken aus der Verbrennung von Hausmüll und mittelkalorischen Abfällen

Die Firma Schlackenkontor Bremen GmbH hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt, die Abfallbehandlungsanlage auf dem Betriebsgrundstück Beim Industriehafen 39, 28237 Bremen, wesentlich zu ändern. Die Änderung umfasst das Verfahren der mechanischen Behandlung von Schlacken aus der Verbrennung von Hausmüll und mittelkalorischen Abfällen.

Da für die bestehende Anlage eine UVP-Pflicht nach Ziffer 8.1.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) besteht, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 UVPG durchgeführt.

Die Einschätzung aufgrund der überschlägigen Prüfung nach dem UVPG hat zu der Feststellung geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.umwelt.bremen.de  öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 25. Januar 2012

Der Senator für
Umwelt, Bau und Verkehr


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