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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
– Änderung der Abluftführung bei der
Bremer Wollkämmerei AG –
Die Bremer Wollkämmerei AG, Landrat-Christians-Str. 95, 28779 Bremen, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Errichtung eines Kamins mit 50 m Höhe auf dem Grundstück, Landrat-Christians-Str. 95, 28779 Bremen, beantragt. Es handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nr. 10.10 Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung nach dem BImSchG.
Da es sich um ein Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.umwelt.bremen.de öffentlich zugänglich gemacht.
Bremen, den 14. März 2008
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremen