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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung einer Anlage zur Aufbringung von metallischen Schutzschichten mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern (Feuerverzinkungsanlage) -

Veröffentlichungsdatum:01.07.2016 Inkrafttreten02.07.2016
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 459
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 16, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung einer Anlage zur Aufbringung von metallischen Schutzschichten mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern (Feuerverzinkungsanlage) - (Brem.ABl. 2016, S. 459)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:08.06.2016
Fassung vom:08.06.2016
Gültig ab:02.07.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 16 BImSchG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 459
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung einer Anlage zur Aufbringung von metallischen Schutzschichten mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern (Feuerverzinkungsanlage) -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Änderung einer Anlage zur Aufbringung von metallischen Schutzschichten
mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern (Feuerverzinkungsanlage) -

Die Feuerverzinkung Bremen GmbH & Co. KG, Hüttenstraße 7, 28237 Bremen, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) auf dem Grundstück Hüttenstraße z, 28237 Bremen, die Änderung der Feuerverzinkungsanlage beantragt. Es handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BlmSchG in Verbindung mit Nummer 3.9.1.1 GE und Nummer 3.10.2 GE des Anhangs zur Vierten Verordnung nach dem BlmSchG.

Da es sich um ein Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Bremen, den 8. Juni 2016

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremen


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