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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung einer Anlage zur Reparatur von Schiffskörpern aus Metall mit einer Länge von mehr als 20 Metern -

Veröffentlichungsdatum:28.08.2017 Inkrafttreten29.08.2017
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 714
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 16, UVPG § 3a
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung einer Anlage zur Reparatur von Schiffskörpern aus Metall mit einer Länge von mehr als 20 Metern - (Brem.ABl. 2017, S. 714)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:22.08.2017
Fassung vom:22.08.2017
Gültig ab:29.08.2017
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 16 BImSchG, § 3a UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2017, 714
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung einer Anlage zur Reparatur von Schiffskörpern aus Metall mit einer Länge von mehr als 20 Metern -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung einer Anlage zur Reparatur von Schiffskörpern aus Metall mit einer Länge von mehr als 20 Metern -

Die BREDO Dockgesellschaft mbH, Dockstraße 19, 27572 Bremerhaven, beantragt, die auf dem gleichen Grundstück betriebene Anlage zur Reparatur von Schiffskörpern aus Metall mit einer Länge von mehr als 20 Metern durch den Austausch der Dockanlage 2 wesentlich zu ändern. Das Vorhaben unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit Nr. 3.18 G des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Das Vorhaben ist gleichzeitig der Nr. 3.12.2 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Bremerhaven, den 22. August 2017

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremerhaven


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