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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung einer Werft -

Veröffentlichungsdatum:21.07.2009 Inkrafttreten22.07.2009
Fundstelle Brem.ABl. 2009, S. 657
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 16, UVPG § 3a, UVPG § 3c, UVPG § 3e
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung einer Werft - (Brem.ABl. 2009, S. 657)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:02.07.2009
Fassung vom:02.07.2009
Gültig ab:22.07.2009
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 16 BImSchG, § 3a UVPG, § 3c UVPG, § 3e UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2009, 657
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung einer Werft -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
– Änderung einer Werft –

Die Bremerhavener Dock GmbH, Dockstraße 19, 27572 Bremerhaven, hat beantragt, die Anlage zur Reparatur von Schiffskörpern aus Metall wesentlich zu ändern. Das Erfordernis einer Änderungsgenehmigung ergibt sich aus § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit Ziffer 3.18, Spalte 1. des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Die Änderung umfasst die Errichtung und den Betrieb

einer gebrauchten Schwimmdockanlage mit den Abmessungen 80,00 m Länge, 21,20 m Breite und einer Tragfähigkeit von 1.200 t und
einer Lagerhalle zur Zwischenlagerung von verbrauchten Strahlmitteln mit einer Aufnahmekapazität von ca. 600 t.

Da es sich um ein Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.umwelt.bremen.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremerhaven, den 2. Juli 2009

Gewerbeaufsicht des
Landes Bremen
Dienstort Bremerhaven


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