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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
– Änderung und Betrieb einer
Kraft-Wärme-Kopplungsanlage –
Die Kraft Foods Deutschland Production GmbH & Co. KG, Weser-Ems-Str. 1, 28209 Bremen, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Änderung und den Betrieb einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage auf dem Gelände des Kraft Food Werkes Hemelingen, Weser-Ems-Str. 1, 28309 Bremen beantragt. Es handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nummer 1.2 Spalte 2 des Anhangs zur Vierten Verordnung nach dem BImSchG.
Da es sich um ein Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.
Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.umwelt.bremen.de öffentlich zugänglich gemacht.
Bremen, 7. Februar 2011
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremen