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  • Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung von Kompensationsmaßnahmen für den 6-streifigen Ausbau der A 27 zwischen den Anschlussstellen Bremen-Freihafen und Bremen-Burglesum -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung von Kompensationsmaßnahmen für den 6-streifigen Ausbau der A 27 zwischen den Anschlussstellen Bremen-Freihafen und Bremen-Burglesum -

Veröffentlichungsdatum:09.04.2013 Inkrafttreten10.04.2013
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 261
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 3a, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung von Kompensationsmaßnahmen für den 6-streifigen Ausbau der A 27 zwischen den Anschlussstellen Bremen-Freihafen und Bremen-Burglesum - (Brem.ABl. 2013, S. 261)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:05.04.2013
Fassung vom:05.04.2013
Gültig ab:10.04.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3a UVPG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 261
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Änderung von Kompensationsmaßnahmen für den 6-streifigen Ausbau der A 27 zwischen den Anschlussstellen Bremen-Freihafen und Bremen-Burglesum -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Änderung von Kompensationsmaßnahmen
für den 6-streifigen Ausbau der A 27
zwischen den Anschlussstellen
Bremen-Freihafen und Bremen-Burglesum -

Es ist geplant, im Bereich der nördlichen Lesumniederung, östlich der A 27, geringfügige Änderungen an einer Ausgleichsmaßnahme vorzunehmen sowie im Zuge der wasserbaulichen Detailplanung geringfügige Änderungen im Bereich zweier Ersatzmaßnahmen durchzuführen.

Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o.g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nicht ein und kann gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.umwelt.bremen.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 5. April 2013

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
-Oberste Landesstraßenbaubehörde-


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