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  • Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Betonmastsanierung in der Gröpelinger Heerstraße/Waller Heerstraße -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Betonmastsanierung in der Gröpelinger Heerstraße/Waller Heerstraße -

Veröffentlichungsdatum:23.12.2014 Inkrafttreten24.12.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 1593
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 3a, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Betonmastsanierung in der Gröpelinger Heerstraße/Waller Heerstraße - (Brem.ABl. 2014, S. 1593)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:22.12.2014
Fassung vom:22.12.2014
Gültig ab:24.12.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3a UVPG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 1593
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Betonmastsanierung in der Gröpelinger Heerstraße/Waller Heerstraße -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Betonmastsanierung in der Gröpelinger Heerstraße/Waller Heerstraße -

Es ist geplant, die Spannbetonmaste der Straßenbahnstrecke Linie 2 und 10 in der Gröpelinger Heerstraße/Waller Heerstraße auf einer Länge von etwa 3,83 km auszutauschen. Die neuen Stahlmaste werden mit der öffentlichen Beleuchtung und der Lichtsignalanlage kombiniert. Die Umbaumaßnahmen erfolgen innerhalb des vorhandenen öffentlichen Straßenraums.

Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o.g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.bau.bremen.de im Bereich Verkehr öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 22. Dezember 2014

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


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