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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erneuerung eines Faulgasbehälters und Erweiterung der Gasspeicherung auf 10 960 kg Gasgemisch

Veröffentlichungsdatum:05.03.2015 Inkrafttreten06.03.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 162
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4, BImSchG § 16, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erneuerung eines Faulgasbehälters und Erweiterung der Gasspeicherung auf 10 960 kg Gasgemisch (Brem.ABl. 2015, S. 162)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:03.03.2015
Fassung vom:03.03.2015
Gültig ab:06.03.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BImSchG, § 16 BImSchG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 162
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erneuerung eines Faulgasbehälters und Erweiterung der Gasspeicherung auf 10 960 kg Gasgemisch

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Erneuerung eines Faulgasbehälters und Erweiterung
der Gasspeicherung auf 10 960 kg Gasgemisch

Die hanseWasser Bremen GmbH, Schiffbauerweg 2, 28237 Bremen, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) auf dem Grundstück der Kläranlage, Seehauser Landstraße 99, 28197 Bremen, die Erneuerung eines Faulgasbehälters sowie die Erweiterung der Gasspeicherung auf 10 960 kg beantragt. Es handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nummer 9.1.1.2 G des Anhangs zur Vierten Verordnung nach dem BImSchG.

Da es sich um ein Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Bremen, den 3. März 2015

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremen


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