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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erneuerung von Fahrleitungsmasten im Bereich der Hans-Böckler-Straße, der Nordstraße und der Bremerhavener Straße zwischen Lloydstraße und Emder Straße -

Veröffentlichungsdatum:02.04.2015 Inkrafttreten03.04.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 246
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 3a, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erneuerung von Fahrleitungsmasten im Bereich der Hans-Böckler-Straße, der Nordstraße und der Bremerhavener Straße zwischen Lloydstraße und Emder Straße - (Brem.ABl. 2015, S. 246)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:31.03.2015
Fassung vom:31.03.2015
Gültig ab:03.04.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3a UVPG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 246
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erneuerung von Fahrleitungsmasten im Bereich der Hans-Böckler-Straße, der Nordstraße und der Bremerhavener Straße zwischen Lloydstraße und Emder Straße -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Erneuerung von Fahrleitungsmasten im Bereich der Hans-Böckler-Straße,
der Nordstraße und der Bremerhavener Straße zwischen Lloydstraße
und Emder Straße -

Es ist geplant, die Fahrleitungsmasten der Straßenbahn Linie 3 im Bereich der Hans-Böckler-Straße, der Nordstraße und der Bremerhavener Straße zwischen Lloydstraße und Emder Straße auf einer Länge von etwa 2.090 m auszutauschen. Die Umbaumaßnahmen erfolgen innerhalb des vorhandenen öffentlichen Straßenraums.

Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o.g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.bau.bremen.de im Bereich Verkehr öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 31. März 2015

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


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