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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 180 m -

Veröffentlichungsdatum:04.03.2014 Inkrafttreten05.03.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 145
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 180 m - (Brem.ABl. 2014, S. 145)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:28.02.2014
Fassung vom:28.02.2014
Gültig ab:05.03.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BImSchG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 145
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage mit einer Gesamthöhe von 180 m -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Errichtung und Betrieb einer Windkraftanlage
mit einer Gesamthöhe von 180 m -

Die Gesellschaft zur Erzeugung erneuerbarer Energien mbH, Stresemannstraße 46, 27570 Bremerhaven, hat nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt, auf dem Grundstück in der Gemarkung Schiffdorferdamm, Flur 43, Flurstück 3/1, Weg 66 in 27574 Bremerhaven, eine Windkraftanlage zu errichten und zu betreiben. Bei der Windkraftanlage handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nr. 1.6.2, Verfahrensart V des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung zur Durchfühung des BImSchG.

Da es sich gleichzeitig um ein Vorhaben nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Bremerhaven, den 28. Februar 2014

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremerhaven


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