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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb eines Karossenbahnhofs in Halle 2 des Südwerkes -

Veröffentlichungsdatum:27.10.2015 Inkrafttreten28.10.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 1202
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4, BImSchG § 16, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb eines Karossenbahnhofs in Halle 2 des Südwerkes - (Brem.ABl. 2015, S. 1202)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:12.10.2015
Fassung vom:12.10.2015
Gültig ab:28.10.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BImSchG, § 16 BImSchG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 1202
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb eines Karossenbahnhofs in Halle 2 des Südwerkes -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Errichtung und Betrieb eines Karossenbahnhofs in Halle 2 des Südwerkes -

Die Daimler AG, Mercedesstr. 1, 28309 Bremen, hat nach § 16 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Südwerk des Werkes Bremen auf dem Grundstück Mercedesstraße 1, 28309 Bremen, die Errichtung und den Betrieb eines Karossenbahnhofs in Halle 2 beantragt. Es handelt sich um eine genehmigungs- bedürftige Anlage nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nummer 3.24 G des Anhangs zur Vierten Verordnung nach dem BImSchG.

Da es sich um ein Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Bremen, den 12. Oktober 2015

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen Dienstort Bremen


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