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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb von fünf Windkraftanlagen (WKA) südlich der BAB 1 und des Arberger Kanals im Gebiet der Mahndorfer Marsch -

Veröffentlichungsdatum:19.10.2010 Inkrafttreten20.10.2010
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 827
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4, UVPG § 3a, UVPG § 3c, UVPG § 3e
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb von fünf Windkraftanlagen (WKA) südlich der BAB 1 und des Arberger Kanals im Gebiet der Mahndorfer Marsch - (Brem.ABl. 2010, S. 827)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:27.09.2010
Fassung vom:27.09.2010
Gültig ab:20.10.2010
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BImSchG, § 3a UVPG, § 3c UVPG, § 3e UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2010, 827
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb von fünf Windkraftanlagen (WKA) südlich der BAB 1 und des Arberger Kanals im Gebiet der Mahndorfer Marsch -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
– Errichtung und Betrieb von fünf Windkraftanlagen (WKA) südlich der BAB 1 und des Arberger Kanals im Gebiet der Mahndorfer Marsch –

Die wpd Windpark Nr. 196 Renditefonds GmbH & Co. KG, Kurfürstenallee 23a, 28211 Bremen hat nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt, im Ortsteil Mahndorf auf der Vorrangfläche E für Windkraftnutzung 5 WKA vom Typ Enercon E-82 E2 mit 150 m Gesamthöhe errichten und betreiben zu dürfen. Es handelt sich um genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nummer 1.6 Spalte 2 des Anhanges zur Verordnung über genehmigungsbedürftiger Anlagen (4. BImSchV).

Das Vorhaben ist außerdem als Erweiterung eines bestehenden Vorhabens gemäß § 3e Absatz 1 Nummer 2 UVPG einzustufen. Danach ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Absatz 1 Satz 1 UVPG durchzuführen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Die Prüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Die Feststellung wird durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen und durch Einstellung ins Internet unter www.umwelt.bremen.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, 27. September 2010

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremen


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