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  • Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen sowie Rückbau von vier veralteten Windkraftanlagen -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen sowie Rückbau von vier veralteten Windkraftanlagen -

Veröffentlichungsdatum:16.09.2016 Inkrafttreten17.09.2016
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 861
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen sowie Rückbau von vier veralteten Windkraftanlagen - (Brem.ABl. 2016, S. 861)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:30.08.2016
Fassung vom:30.08.2016
Gültig ab:17.09.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BImSchG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 861
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen sowie Rückbau von vier veralteten Windkraftanlagen -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Errichtung und Betrieb von vier Windkraftanlagen
sowie Rückbau von vier veralteten Windkraftanlagen -

Die Weserwind Repowering GmbH & Co. KG, Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen, hat nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eine Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windkraftanlagen sowie für den Rückbau von vier veralteten Windkraftanlagen auf dem Industriegebiet westlich des Hüttenwerkes in Bremen-Mittelsbüren beantragt. Es handelt sich um genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nummer 1.6 V des Anhangs 1 zur Vierten Verordnung nach dem BImSchG.

Da es sich um ein Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Bremen, den 30. August 2016

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

Dienstort Bremen


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