Sie sind hier:
  • Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erweiterung eines Tanklagers für flüssige Abfälle -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erweiterung eines Tanklagers für flüssige Abfälle -

Veröffentlichungsdatum:02.05.2013 Inkrafttreten03.05.2013
Fundstelle Brem.ABl. 2013, S. 317
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 16, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erweiterung eines Tanklagers für flüssige Abfälle - (Brem.ABl. 2013, S. 317)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:25.04.2013
Fassung vom:25.04.2013
Gültig ab:03.05.2013
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 16 BImSchG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2013, 317
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Erweiterung eines Tanklagers für flüssige Abfälle -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Erweiterung eines Tanklagers für flüssige Abfälle -

Die Firma Augustin Entsorgung Bremen GmbH & Co. KG (ehemals Zipfel GmbH & Co. KG), Adam-Smith-Str. 3/5, 28307 Bremen, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt, die Anlage zum Zwischenlagern, Behandeln und Bewirtschaften von Abfällen wesentlich zu ändern. Die Änderung beinhaltet die Erweiterung eines Tanklagers für flüssige Abfälle auf dem Betriebsgrundstück Adam-Smith-Straße 3/5, 28307 Bremen.

Das geplante Vorhaben ist gemäß § 16 BImSchG genehmigungsbedürftig. Die Erweiterung des bestehenden Tanklagers ist dabei als Änderung der bestehenden Anlage zu sehen, für die eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Ziffer 8.6.1 der Anlage 1 UVPG besteht. Danach ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen.

Die Einschätzung aufgrund der überschlägigen Prüfung nach dem UVPG hat zu der Feststellung geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.umwelt.bremen.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 25. April 2013

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.