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  • Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Gleisersatzbau in der Waller Heerstraße zwischen Ackerstraße und Lauenburger Straße Verlauf der Linien 2 und 10, sowie der Nachtlinie N10 -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Gleisersatzbau in der Waller Heerstraße zwischen Ackerstraße und Lauenburger Straße Verlauf der Linien 2 und 10, sowie der Nachtlinie N10 -

Veröffentlichungsdatum:23.06.2015 Inkrafttreten24.06.2015
Fundstelle Brem.ABl. 2015, S. 663
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 3a, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Gleisersatzbau in der Waller Heerstraße zwischen Ackerstraße und Lauenburger Straße Verlauf der Linien 2 und 10, sowie der Nachtlinie N10 - (Brem.ABl. 2015, S. 663)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:17.06.2015
Fassung vom:17.06.2015
Gültig ab:24.06.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3a UVPG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2015, 663
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Gleisersatzbau in der Waller Heerstraße zwischen Ackerstraße und Lauenburger Straße Verlauf der Linien 2 und 10, sowie der Nachtlinie N10 -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Gleisersatzbau in der Waller Heerstraße
zwischen Ackerstraße und Lauenburger Straße
Verlauf der Linien 2 und 10, sowie der Nachtlinie N10 -

Es ist geplant, in der Waller Heerstraße zwischen Ackerstraße und Lauenburger Straße im Verlauf der Straßenbahnlinien 2 und 10 sowie der Nachtlinie N10 die Gleise auszutauschen. Es erfolgt eine Aufweitung des Gleisachsabstandes auf 3,10 m im westlichen Abschnitt sowie auf 3,30 m im östlichen Abschnitt, damit die Gleise von den neuen Fahrzeugen befahren werden können. Die Umbaumaßnahmen erfolgen innerhalb des vorhandenen öffentlichen Straßenraums.

Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o.g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.bau.bremen.de im Bereich Verkehr öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 17. Juni 2015

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


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