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  • Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Gleisersatzbaumaßnahme in der Gröpelinger Heerstraße zwischen Lindenhofstraße/Ritterhuder Straße und Waller Friedhof -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Gleisersatzbaumaßnahme in der Gröpelinger Heerstraße zwischen Lindenhofstraße/Ritterhuder Straße und Waller Friedhof -

Veröffentlichungsdatum:28.05.2014 Inkrafttreten29.05.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 320
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 3a, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Gleisersatzbaumaßnahme in der Gröpelinger Heerstraße zwischen Lindenhofstraße/Ritterhuder Straße und Waller Friedhof - (Brem.ABl. 2014, S. 320)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:19.05.2014
Fassung vom:19.05.2014
Gültig ab:29.05.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3a UVPG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 320
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Gleisersatzbaumaßnahme in der Gröpelinger Heerstraße zwischen Lindenhofstraße/Ritterhuder Straße und Waller Friedhof -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Gleisersatzbaumaßnahme in der Gröpelinger Heerstraße zwischen
Lindenhofstraße/Ritterhuder Straße und Waller Friedhof -

Es ist geplant, den Gleisachsabstand auf der vorhandenen Strecke der Straßenbahnlinien 2 und 10, sowie der Nachtlinie N10, in der Gröpelinger Heerstraße zwischen Lindenhofstraße/Ritterhuder Straße und dem Waller Friedhof von gegenwärtig 2,75 m auf 3,05 m aufzuweiten. Die Nebenanlagen bleiben weitestgehend unverändert.

Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o.g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.bau.bremen.de im Bereich Verkehr öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 19. Mai 2014

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


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