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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Kapazitätserweiterung des Mercedes-Benz-Werkes

Veröffentlichungsdatum:31.05.2016 Inkrafttreten01.06.2016
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 301
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 16, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Kapazitätserweiterung des Mercedes-Benz-Werkes (Brem.ABl. 2016, S. 301)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:04.05.2016
Fassung vom:04.05.2016
Gültig ab:01.06.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 16 BImSchG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 301
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Kapazitätserweiterung des Mercedes-Benz-Werkes

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Kapazitätserweiterung des Mercedes-Benz-Werkes

Die Daimler AG, Mercedesstr. 1, 28309 Bremen, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) für das Werk Bremen auf dem Grundstück Mercedesstraße 1, 28309 Bremen, eine Kapazitätserweiterung beantragt. Es handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BlmSchG in Verbindung mit Nummer 3.24 G des Anhangs zur Vierten Verordnung nach dem BlmSchG.

Da es sich um ein Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Bremen, den 4. Mai 2016

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen

Dienstort Bremen


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