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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Nutzung der Halle 2 als Logistikhalle für Pressteile im Südwerk der Daimler AG -

Veröffentlichungsdatum:28.04.2014 Inkrafttreten29.04.2014
Fundstelle Brem.ABl. 2014, S. 264
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4, BImSchG § 16, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Nutzung der Halle 2 als Logistikhalle für Pressteile im Südwerk der Daimler AG - (Brem.ABl. 2014, S. 264)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:17.04.2014
Fassung vom:17.04.2014
Gültig ab:29.04.2014
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BImSchG, § 16 BImSchG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2014, 264
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Nutzung der Halle 2 als Logistikhalle für Pressteile im Südwerk der Daimler AG -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Nutzung der Halle 2 als Logistikhalle für Pressteile
im Südwerk der Daimler AG -

Die Daimler AG, Mercedesstr. 1, 28309 Bremen, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) im Südteil des Werkes Bremen auf dem Grundstück Mercedesstraße 1, 28309 Bremen, die Nutzung der Halle 2 als Logistikhalle für Pressteile beantragt. Es handelt sich um eine genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 BImSchG in Verbindung mit Nummer 3.24 G des Anhangs zur Vierten Verordnung nach dem BImSchG.

Da es sich um ein Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 2 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

Bremen, den 17. April 2014

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremen


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