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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Verbesserung der Entwässerung an der A 27 zwischen den AS Bremen-Industriehäfen und Bremen-Nord -

Veröffentlichungsdatum:31.05.2016 Inkrafttreten01.06.2016
Fundstelle Brem.ABl. 2016, S. 302
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 3a, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Verbesserung der Entwässerung an der A 27 zwischen den AS Bremen-Industriehäfen und Bremen-Nord - (Brem.ABl. 2016, S. 302)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:17.05.2016
Fassung vom:17.05.2016
Gültig ab:01.06.2016
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 3a UVPG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2016, 302
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Verbesserung der Entwässerung an der A 27 zwischen den AS Bremen-Industriehäfen und Bremen-Nord -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Verbesserung der Entwässerung an der A 27
zwischen den AS Bremen-Industriehäfen und Bremen-Nord -

Es ist geplant, das vorhandene Entwässerungssystem an der BAB 27 in den Bereichen von ca. km 80+500 bis 80+961 (Rifa Cuxhaven) sowie ca. km 79+450 bis 81+007 (Rifa Walsrode) so umzugestalten, dass auf den Fahrbahnen anfallendes Wasser nicht mehr über die derzeit noch bestehenden Versickerungsmulden und Bankette in den Dammkörper eindringen kann, weil dies in der Vergangenheit zu Schäden an der Böschung geführt hat. Es ist vorgesehen, die derzeitigen Entwässerungseinrichtungen zurückzubauen und durch ein neues System aus Betonrinnen, Straßenabläufen, Sammelleitungen und böschungsfußseitigen Versickerungsmulden zu ersetzen.

Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o.g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.bau.bremen.de im Bereich Verkehr öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 17. Mai 2016

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


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