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Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Zwischenlagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen -

Veröffentlichungsdatum:03.06.2011 Inkrafttreten04.06.2011
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 527
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4, BImSchG § 16, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Zwischenlagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen - (Brem.ABl. 2011, S. 527)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:16.05.2011
Fassung vom:16.05.2011
Gültig ab:04.06.2011
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BImSchG, § 16 BImSchG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 527
Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Zwischenlagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen -

Bekanntmachung nach § 3a des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
– Zwischenlagerung von gefährlichen und
nicht gefährlichen Abfällen –

Die Firma Zipfel GmbH & Co. KG, Adam-Smith-Str. 3-5, 28307 Bremen, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragt, die Anlage zum Zwischenlagern, Behandeln und Bewirtschaften von Abfällen wesentlich zu ändern. Die Änderung beinhaltet den Betrieb eines Zwischenlagers von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen auf dem Grundstück „Ricardostraße 4“ in 28307 Bremen.

Das geplante Vorhaben ist gemäß § 4 BImSchG in Verbindung mit den Ziffern 8.12. Spalte 2 Buchstabe a und 8.12 Spalte 2 Buchstabe b der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) genehmigungsbedürftig.

Das Grundstück „Ricardostraße 4“ ist dabei als Erweiterungsfläche der bestehenden Anlage zu sehen, für die eine UVP-Pflicht nach Ziffer 8.6.1 der Anlage 1 UVPG besteht. Danach ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3c Satz 1 UVPG durchzuführen.

Die Einschätzung aufgrund der überschlägigen Prüfung nach dem UVPG hat zu der Feststellung geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.umwelt.bremen.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 16. Mai 2011

Senator für Umwelt,
Bau, Verkehr und Europa


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