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Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG)
- Errichtung und Betrieb eines dritten Schnellbrandofens –
Die NORD CERAM Fliesenproduktions- und Vertriebs GmbH & Co. KG, Neufundlandstr. 1, 27572 Bremerhaven, hat nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragt, die Anlage nach Ziffer 2.10, Spalte 2, des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) durch Errichtung und Betrieb eines dritten Schnellbrandofens wesentlich zu ändern.
Da es sich um ein Vorhaben nach der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) handelt, wurde eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 und 3 UVPG durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedarf.
Bremerhaven, den 24. Oktober 2006
Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremerhaven