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Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Erweiterung einer Windfarm von 4 auf 6 Windkraftanlagen (WKA) -

Veröffentlichungsdatum:15.02.2007 Inkrafttreten16.02.2007
Fundstelle Brem.ABl. 2007, S. 249
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4, UVPG § 3a, UVPG § 3b, UVPG § 3c
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Erweiterung einer Windfarm von 4 auf 6 Windkraftanlagen (WKA) - (Brem.ABl. 2007, S. 249)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:26.01.2007
Fassung vom:26.01.2007
Gültig ab:16.02.2007
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BImSchG, § 3a UVPG, § 3b UVPG, § 3c UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2007, 249
Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Erweiterung einer Windfarm von 4 auf 6 Windkraftanlagen (WKA) -

Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) –

Erweiterung einer Windfarm von 4 auf 6 Windkraftanlagen (WKA) –

Die WindRAT BOKERN GmbH, Lerigaustraße 35, 49456 Bakum, beabsichtigt die Erweiterung einer Windfarm. In westlicher Verlängerung der bereits von der WindRAT BOKERN GmbH betriebenen 4 WKA (je 2,3 MW) auf dem Mittelsbürener Groden sollen 2 weitere WKA, Typ Enercon E-82, mit 100 m Nabenhöhe und je 2 MW Leistung errichtet und betrieben werden. Der Standort befindet sich innerhalb einer Vorrangfläche für Windkraftnutzung, wie sie in der 76. Flächennutzungsplanänderung beschlossen wurde. Teil dieser Planänderung war bereits eine Umweltprüfung und auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung. Die hier beantragten Anlagen entsprechen den Anforderungen der 76. Flächennutzungsplanänderung, die am 23. Januar 2007 in der bremischen Stadtbürgerschaft beschlossen wurde.

Nördlich der beiden beantragten WKA befinden sich ab 700 m Entfernung die 6 von der swb betriebenen WKA mit je 80 m Nabenhöhe des Windpark Mittelsbüren. Durch die räumliche Nähe der beiden Windparks handelt es sich um kumulierende Vorhaben im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Daher wurden in der dem Antrag beigefügten Umweltverträglichkeitsuntersuchung der Planungsgruppe grün vom September 2006 neben den beiden beantragten WKA auch die bereits bestehenden 10 Anlagen berücksichtigt.

Das geplante Vorhaben ist gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 1.6 Spalte 2 der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen -4. BImSchV) genehmigungsbedürftig.

Das Vorhaben ist gemeinsam mit den anderen 10 bereits errichteten Windkraftanlagen im Werderland zu betrachten (kumulierende Vorhaben gemäß § 3b UVPG) und ist deshalb der Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen. Danach ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG durchzuführen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens und die Einzelfallprüfung ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen zuständig.

Die Einschätzung auf Grund der überschlägigen Prüfung nach dem UVPG hat zu der Feststellung geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, da durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.umwelt.bremen.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 26. Januar 2007

Gewerbeaufsicht
des Landes Bremen
Dienstort Bremen


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