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Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Versuch zur Verwertung von Gasreinigungsschlamm in der Sinteranlage und im Hochofen 3 -

Veröffentlichungsdatum:16.10.2006 Inkrafttreten17.10.2006
Fundstelle Brem.ABl. 2006, S. 719
Bezug (Rechtsnorm)BImSchG § 4, UVPG § 3c, UVPG § 3f
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Versuch zur Verwertung von Gasreinigungsschlamm in der Sinteranlage und im Hochofen 3 - (Brem.ABl. 2006, S. 719)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:05.10.2006
Fassung vom:05.10.2006
Gültig ab:17.10.2006
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 4 BImSchG, § 3c UVPG, § 3f UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2006, 719
Bekanntmachung nach § 3a des Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG) - Versuch zur Verwertung von Gasreinigungsschlamm in der Sinteranlage und im Hochofen 3 -

Bekanntmachung nach § 3a des
Umweltverträglichkeitsgesetzes (UVPG)
– Versuch zur Verwertung von Gasreinigungsschlamm
in der Sinteranlage und im Hochofen 3 –

Die Arcelor Bremen GmbH, Auf den Delben 35, 28237 Bremen, beabsichtigt den Versuch zur Verwertung von Gasreinigungsschlamm in der Sinteranlage und im Hochofen 3 auf dem Grundstück, Auf den Delben 35, 28237 Bremen. Die Maßnahme ist befristet für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007.

Das geplante Vorhaben ist gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit Nr. 3.1 Spalte 1 und Nr. 3.2 Spalte 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) genehmigungsbedürftig.

Außerdem ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3f UVPG in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchzuführen. Im Rahmen der Vorprüfung ist durch die Genehmigungsbehörde einzuschätzen, ob für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens und die Einzelfallprüfung ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen zuständig.

Die Einschätzung auf Grund der überschlägigen Prüfung nach dem UVPG hat zu der Feststellung geführt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, weil das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen haben kann.

Die Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.umwelt.bremen.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 5. Oktober 2006

Gewerbeaufsicht des Landes Bremen
Dienstort Bremen


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