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Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - 2. Planänderung für den Neubau der Umsteigeanlage und des Betriebshofes in Gröpelingen -

Veröffentlichungsdatum:10.07.2020 Inkrafttreten11.07.2020
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 571
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 5, UVPG § 9, UVPG § 20
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - 2. Planänderung für den Neubau der Umsteigeanlage und des Betriebshofes in Gröpelingen - (Brem.ABl. 2020, S. 571)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:08.07.2020
Fassung vom:08.07.2020
Gültig ab:11.07.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 UVPG, § 9 UVPG, § 20 UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 571
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - 2. Planänderung für den Neubau der Umsteigeanlage und des Betriebshofes in Gröpelingen -

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
– 2. Planänderung für den Neubau der Umsteigeanlage und des Betriebshofes in Gröpelingen –

Die Bremer Straßenbahn AG plant im Rahmen des Neubaus der Umsteigeanlage und des Betriebshofes in Gröpelingen diverse Anpassungen und Änderungen des mit Beschluss vom 29. Januar 2020 festgestellten Planes. Im Rahmen dieser Änderungen werden 160 m² zusätzlich versiegelt, die durch die Erweiterung der zu begrünenden Fläche in den Bestandsgleisen kompensiert werden.

Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für die beantragte Änderung nicht erforderlich ist, da aufgrund der Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet über das zentrale Internetportal (§ 20 UVPG) unter dem Link http://www.uvp-portal.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 8. Juli 2020

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt,
Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau


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