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  • Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Gleisersatzbaumaßnahme in der Hermann-Böse-Straße zwischen dem Gustav-Deetjen-Tunnel und der Haltestelle Blumenthalstraße -

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Gleisersatzbaumaßnahme in der Hermann-Böse-Straße zwischen dem Gustav-Deetjen-Tunnel und der Haltestelle Blumenthalstraße -

Veröffentlichungsdatum:26.03.2020 Inkrafttreten27.03.2020
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 272
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 5, UVPG § 9
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Gleisersatzbaumaßnahme in der Hermann-Böse-Straße zwischen dem Gustav-Deetjen-Tunnel und der Haltestelle Blumenthalstraße - (Brem.ABl. 2020, S. 272)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:24.03.2020
Fassung vom:24.03.2020
Gültig ab:27.03.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 UVPG, § 9 UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 272
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Gleisersatzbaumaßnahme in der Hermann-Böse-Straße zwischen dem Gustav-Deetjen-Tunnel und der Haltestelle Blumenthalstraße -

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Gleisersatzbaumaßnahme in der Hermann-Böse-Straße zwischen dem
Gustav-Deetjen-Tunnel und der Haltestelle Blumenthalstraße -

Die Bremer Straßenbahn AG beabsichtigt, in der Hermann-Böse-Straße zwischen dem Gustav-Deetjen-Tunnel und der Haltestelle Blumenthalstraße die abgefahrenen Gleise und Weichen für die Straßenbahn zu erneuern und in der Haltestelle den zukünftig standardmäßigen Bordabstand von 1,375 m herzustellen. Die Nebenanlagen bleiben weitestgehend unverändert. Die Umbaumaßnahmen erfolgen innerhalb des vorhandenen öffentlichen Straßenraums.

Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o.g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.bau.bremen.de im Bereich Verkehr und unter www.uvp-verbund.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 24. März 2020

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität,
Stadtentwicklung und Wohnungsbau


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