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Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Gleisersatzbaumaßnahme Sebaldsbrücker Betriebshof sowie Umbau der Abstellanlage für breite Fahrzeuge –

Veröffentlichungsdatum:10.02.2021 Inkrafttreten11.02.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 78
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 5, UVPG § 9, UVPG § 20
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Gleisersatzbaumaßnahme Sebaldsbrücker Betriebshof sowie Umbau der Abstellanlage für breite Fahrzeuge – (Brem.ABl. 2021, S. 78)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:04.02.2021
Fassung vom:04.02.2021
Gültig ab:11.02.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 UVPG, § 9 UVPG, § 20 UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 78
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Gleisersatzbaumaßnahme Sebaldsbrücker Betriebshof sowie Umbau der Abstellanlage für breite Fahrzeuge –

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

– Gleisersatzbaumaßnahme Sebaldsbrücker Betriebshof
sowie Umbau der Abstellanlage für breite Fahrzeuge –

Die Bremer Straßenbahn AG wird aufgrund der neuen Straßenbahnen, die eine Breite von 2,65 m aufweisen, die Gleise in der Abstellanlage des Betriebshofes Sebaldsbrück auseinanderziehen, um den Betriebshof auch für die neuen Fahrzeuge nutzbar zu machen. Die Anzahl der Gleise wird reduziert und sowohl die Anschlüsse vor der Halle als auch die Fahrleitungsanlage werden angepasst. Der erforderliche Gleisersatzbau für die Einfahrt zum Betriebshof und für die Umfahrungsgleise wird ebenfalls durchgeführt.

Die für diese Maßnahme beantragte Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für die beantragte Änderung nicht erforderlich ist, da aufgrund der Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet über das zentrale Internetportal (§ 20 UVPG) unter dem Link http://www.uvp-portal.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 4. Februar 2021

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt,
Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau


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