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Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Umbau der Fahrleitungsanlage im Bereich der Haltestelle Daniel-von-Büren-Straße und der Falkenstraße 45 -

Veröffentlichungsdatum:20.01.2022 Inkrafttreten21.01.2022
Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 33
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 5, UVPG § 9, UVPG § 20
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Umbau der Fahrleitungsanlage im Bereich der Haltestelle Daniel-von-Büren-Straße und der Falkenstraße 45 - (Brem.ABl. 2022, S. 33)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:19.01.2022
Fassung vom:19.01.2022
Gültig ab:21.01.2022
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 UVPG, § 9 UVPG, § 20 UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2022, 33
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Umbau der Fahrleitungsanlage im Bereich der Haltestelle Daniel-von-Büren-Straße und der Falkenstraße 45 -

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

- Umbau der Fahrleitungsanlage im Bereich der Haltestelle
Daniel-von-Büren-Straße und der Falkenstraße 45 –

Die Bremer Straßenbahn AG wird im Bereich der Haltestelle Daniel-von-Büren-Straße und der Falkenstraße 45 zwei neue Masten gründen und zwei Bestandsmasten zurückbauen. Durch die neue Planung wird die Fahrleitungsanlage optimiert.

Die für diese Maßnahme beantragte Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o.g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da aufgrund der Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet über das zentrale Internetportal (§ 20 UVPG) unter dem Link www.uvp-portal.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 19. Januar 2022

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität,
Stadtentwicklung und Wohnungsbau


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