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Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Umgestaltung des ÖPNV-Knotenpunktes Domsheide –

Veröffentlichungsdatum:12.11.2020 Inkrafttreten13.11.2020
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 1119
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 5, UVPG § 9, UVPG § 20
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Umgestaltung des ÖPNV-Knotenpunktes Domsheide – (Brem.ABl. 2020, S. 1119)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:11.11.2020
Fassung vom:11.11.2020
Gültig ab:13.11.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 UVPG, § 9 UVPG, § 20 UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 1119
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) – Umgestaltung des ÖPNV-Knotenpunktes Domsheide –

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
– Umgestaltung des ÖPNV-Knotenpunktes Domsheide –

Die Bremer Straßenbahn AG und der Betrieb gewerblicher Art - Bau und Vermietung von Nahverkehrsanlagen - planen, die relevanten Gleis- und Weichenbereiche am ÖPNV-Verknüpfungspunkt Domsheide grundlegend zu erneuern. Die Busse sollen gemeinsam mit der Straßenbahn auf der Straßenbahntrasse geführt werden, wodurch in den Nebenanlagen neue Flächen für Gestaltung, Aufenthalt und Bewegung geschaffen werden.

Bereits im Juli 2020 erfolgte die Feststellung durch die Planfeststellungsbehörde, dass keine Verpflichtung besteht, für die beantragte Entscheidung bezüglich der Umgestaltung der Domsheide in Variante 5.1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG durchzuführen. Vor dem Hintergrund, dass bis heute keine abschließende Variantenentscheidung getroffen worden ist, wurde für die Variante 2.3 eine UVP-Vorprüfung beantragt.

Diese Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG hat ebenfalls ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für die beantragte Änderung nicht erforderlich ist, da aufgrund der Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet über das zentrale Internetportal (§ 20 UVPG) unter dem Link http://www.uvp-portal.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 11. November 2020

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt,
Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau


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