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Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Verschieben der Lärmschutzwand auf dem BW 3430 -

Veröffentlichungsdatum:30.07.2019 Inkrafttreten31.07.2019
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 943
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 5, UVPG § 9, UVPG § 20
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Verschieben der Lärmschutzwand auf dem BW 3430 - (Brem.ABl. 2019, S. 943)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
Erlassdatum:25.07.2019
Fassung vom:25.07.2019
Gültig ab:31.07.2019
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 UVPG, § 9 UVPG, § 20 UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2019, 943
Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Verschieben der Lärmschutzwand auf dem BW 3430 -

Bekanntmachung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Verschieben der Lärmschutzwand auf dem BW 3430 -

Die Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung), endvertreten durch die DEGES – Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und Bau GmbH – plant im Rahmen des Ersatzneubaus der Brücke über die Ochtum im Zuge der A1 (BW 3430) eine Verschiebung der planfestgestellten Lärmschutzwand (LSW) um etwa 3,20 m auf die später endgültige Lage bei einem 8-streifigen Ausbau der A 1. Die 6-Streifigkeit bleibt bei dieser Änderung erhalten, die Schutzeinrichtungen gewährleisten dies unverändert. Der Lärmschutz bleibt dabei durch eine gleichzeitige Erhöhung der LSW um 0,50 m in mindestens dem bisherigen Umfang gewährleistet.

Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für die beantragte Änderung nicht erforderlich ist, da aufgrund der Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.bau.bremen.de im Bereich Verkehr sowie zusätzlich über das zentrale Internetportal (§ 20 UVPG) unter dem Link http://www.uvp-portal.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 25. Juli 2019

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr


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