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  • Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - A 281, BA 2/2, Planänderung (u.a. Verlängerung LSW 5) -

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - A 281, BA 2/2, Planänderung (u.a. Verlängerung LSW 5) -

Veröffentlichungsdatum:07.02.2022 Inkrafttreten08.02.2022
Fundstelle Brem.ABl. 2022, S. 75
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 5, UVPG § 9, UVPG § 20
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - A 281, BA 2/2, Planänderung (u.a. Verlängerung LSW 5) - (Brem.ABl. 2022, S. 75)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau
Erlassdatum:02.02.2022
Fassung vom:02.02.2022
Gültig ab:08.02.2022
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 UVPG, § 9 UVPG, § 20 UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2022, 75
Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - A 281, BA 2/2, Planänderung (u.a. Verlängerung LSW 5) -

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- A 281, BA 2/2, Planänderung (u.a. Verlängerung LSW 5) -

Gegenstand der beantragten Planänderung ist im Wesentlichen die Verlängerung der Lärmschutzwand (LSW) 5 im Bereich des Flughafens, der Verzicht auf die ursprünglich geplante Verlegung von Leitungen des Abwasserverbandes Stuhr/Weyhe, die Aktualisierung des betroffenen Baumbestandes sowie die Änderung des Betriebs- und Unterhaltungsweges Nord.

Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für das o.g. Vorhaben nicht erforderlich ist, da aufgrund der Planänderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ein und kann gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet unter www.bau.bremen.de im Bereich Mobilität sowie zusätzlich über das zentrale Internetportal (§ 20 UVPG) unter dem Link http://www.uvp-portal.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 2. Februar 2022

Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität,
Stadtentwicklung und Wohnungsbau


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