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Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Anbindung Süd - Verlängerung der Straßenbahnlinie 1 bis Mittelshuchting
einschließlich Linie 8 bis Landesgrenze, 5. Planänderung –
Gegenstand der beantragten Planänderung ist eine Änderung des Grunderwerbsverzeichnisses (lfd. Nummer 8.6) mit entsprechender Änderung des Grunderwerbsplanes.
Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für die beantragte Planänderung nicht erforderlich ist, da aufgrund der Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit der beantragten Planänderung nicht ein und kann gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.
Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet über das zentrale Internetportal (§ 20 UVPG) unter dem Link http://
Bremen, den 28. März 2024
Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung