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Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Anbindung Süd - Verlängerung der Straßenbahnlinie 1 bis Mittelshuchting einschließlich Linie 8 bis Landesgrenze, 5. Planänderung -

Veröffentlichungsdatum:12.04.2024 Inkrafttreten13.04.2024
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 427
Bezug (Rechtsnorm)UVPG § 5, UVPG § 9, UVPG § 20
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Anbindung Süd - Verlängerung der Straßenbahnlinie 1 bis Mittelshuchting einschließlich Linie 8 bis Landesgrenze, 5. Planänderung - (Brem.ABl. 2024, S. 427)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Erlassdatum:28.03.2024
Fassung vom:28.03.2024
Gültig ab:13.04.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 5 UVPG, § 9 UVPG, § 20 UVPG
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 427
Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Anbindung Süd - Verlängerung der Straßenbahnlinie 1 bis Mittelshuchting einschließlich Linie 8 bis Landesgrenze, 5. Planänderung -

Bekanntmachung nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

- Anbindung Süd - Verlängerung der Straßenbahnlinie 1 bis Mittelshuchting
einschließlich Linie 8 bis Landesgrenze, 5. Planänderung –

Gegenstand der beantragten Planänderung ist eine Änderung des Grunderwerbsverzeichnisses (lfd. Nummer 8.6) mit entsprechender Änderung des Grunderwerbsplanes.

Die Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 9 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG für die beantragte Planänderung nicht erforderlich ist, da aufgrund der Änderung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit der Öffentlichkeit bekannt gemacht. Diese Feststellung schließt eine Entscheidung über die Zulässigkeit der beantragten Planänderung nicht ein und kann gemäß § 5 Absatz 3 UVPG nicht selbstständig angefochten werden.

Die Dokumentation über die Vorprüfung wird im Internet über das zentrale Internetportal (§ 20 UVPG) unter dem Link http://www.uvp-portal.de öffentlich zugänglich gemacht.

Bremen, den 28. März 2024

Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung


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