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Bekanntmachung über befriedete Bezirke im Sinne des Bundesjagdgesetzes

Veröffentlichungsdatum:28.02.1957 Inkrafttreten01.03.1957
Fundstelle Brem.GBl. 1957, S. 9
Gliederungsnummer:792-a-5
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über befriedete Bezirke im Sinne des Bundesjagdgesetzes vom 11. Februar 1957 (Brem.GBl. 1957, S. 9)"

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juris-Abkürzung: BJagdGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 792-a-5
juris-Abkürzung:BJagdGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:11.02.1957
Gültig ab:01.03.1957
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1957, 9
Gliederungs-Nr:792-a-5
Bekanntmachung über befriedete Bezirke im Sinne des Bundesjagdgesetzes
Vom 11. Februar 1957
Zum 21.11.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gemäß § 7, Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz (Bremisches Jagdgesetz) vom 14. Juli 1953 (Brem. Ges.-Bl. S 73) sind zu befriedeten Bezirken erklärt worden:

1.

innerhalb der Stadtgemeinde Bremen

a)

das Gebiet der unterhalb der Eisenbahnbrücke auf dem rechten Weserufer gelegenen Häfen (Europahafen einschl. Weserbahnhof, Überseehafen, Holz- und Fabrikenhafen, Getreidehafen, Werfthafen und Industriehafen),

b)

der Flughafen,

c)

die Wallanlagen,

d)

der Botanische Garten,

e)

das eingezäunte Gelände des Wasserwerks an der Werderstraße,

2.

innerhalb der Stadtgemeinde Bremerhaven

a)

das stadtbremische Überseehafengebiet (Anl. 1,1 Ziff. 5 zur Verordnung über die Neuordnung der stadtbremischen Verwaltungsbezirke vom 23. Februar 1951 (Brem. Ges.-Bl. S. 23) in Verbindung mit der Bekanntmachung über die Abgrenzung des Hafengeländes Bremerhaven vom 14. November 1939 (Brem. Ges.-Bl. S. 211),

b)

der Stadtpark in Speckenbüttel,

c)

der Bürgerpark in Geestemünde und

d)

das eingezäunte Gelände der Donar-Werke in Wulsdorf.

Gemäß § 6 des Bundesjagdgesetzes vom 29. November 1952 (BGBl. I, S. 780) ruht in befriedeten Bezirken die Jagd. Eine beschränkte Ausübung kann im Einzelfall von der Unteren Jagdbehörde gestattet werden.

Bremen, den 11. Februar 1957.

 

 

Der Senator für die Wirtschaft
- Abt. Ernährung und Landwirtschaft -
- Landesjagdbehörde -

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