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Bekanntmachung über das Entgelt bei Anschluss der Heizung von
Dienstwohnungen an dienstliche Versorgungsleitungen
Vom 23. Oktober 2014
Gemäß § 18 Absatz 1 der Bremischen Dienstwohnungsvorschriften vom 8. Februar 2006 (Brem.ABl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 ÄndVwV vom 22. Oktober 2010 (Brem.ABl. S. 883), wird das einheitliche Entgelt je Quadratmeter Wohnfläche der beheizbaren Räume auf der Basis des Durchschnittspreises für 34 l Heizöl vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 für den Abrechnungszeitraum vom
1. Oktober 2013 bis | Euro 19,27 |
festgesetzt.
Das Entgelt ist mit der Dienstwohnungsvergütung monatlich mit 1/12 des o.g. Betrages zu entrichten.
Gemäß § 18 Absatz 1 der Bremischen Dienstwohnungsvorschriften vom 8. Februar 2006 (Brem.ABl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 ÄndVwV vom 25. Juni 2014 (Brem.ABl. S. 663), wird das einheitliche Entgelt je Quadratmeter Wohnfläche der beheizbaren Räume auf der Basis des Mittelwertes des repräsentativen Wärmepreises aus einem Wärmeverbrauch von 250 kWh vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 für den Abrechnungszeitraum vom
1. Oktober 2014 bis | mit Euro 18,256 jährlich und Euro 1,521 monatlich |
festgesetzt.
Die Pauschale ist monatlich zu entrichten.
Bremen, den 23. Oktober 2014
Die Senatorin für Finanzen